Salzburg: 17 Stellungnahmen zum neuen Grundverkehrsgesetz
vonRedaktion Salzburg
JUNI 23, 2022
Foto: Land Salzburg/Franz Neumayr
Sicherung von Grünland für die Landwirtschaft und gegen spekulativen Leerstand noch vor dem Sommer im Landtag
(LK) Die vierwöchige Begutachtungsfrist für das neue Salzburger Grundverkehrsgesetz ist am 20. Juni zu Ende gegangen, 17 Stellungnahmen wurden abgegeben. „Wir halten mit diesem neuen Gesetz den Kurs für ein modernes, zukunftsfittes und sehr strenges Regelwerk, das die Grundlage für eine konsequent sparsame Bodenpolitik und verantwortungsvolle Entwicklung in unserem Land bildet“, betont Landesrat Josef Schwaiger.
Der weitere Zeitplan und die Vorgehensweise: Nach Sichtung der dazu abgegebenen Stellungnahmen wird der Gesetzesentwurf dem Landtag zur Beratung und zur Beschlussfassung in der Plenarsitzung am 6. Juli zugeleitet.
Eckpunkte des neuen Grundverkehrsgesetzes
- Neudefinition land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Richtung tatsächlicher Nutzung, Bewirtschaftungskonzept und Nutzungspflicht für 15 Jahre, ansonsten Rückabwicklung;
- Neudefinition Landwirtschaft (75 Prozent müssen selbst bewirtschaftet werden)
- Räumliche Nähe ist für einen privilegierten Erwerb durch Landwirte ausschlaggebend (20 Kilometer zu landwirtschaftlicher Nutzfläche, 60 für Forst- und Almflächen);
- Klare Definition von Großgrundbesitz mittels Einheitswert;
- Einführung eines am Ertragswert orientierten Bodenrichtpreises statt des bisher verwendeten ortsüblichen Preises;
- Nur mehr eine weisungsfreie landesweite Grundverkehrskommission (statt bisher fünf) unter der Leitung eines/r Grundverkehrsbeauftragten;
- Geeignete Möglichkeiten zur Nutzungsüberprüfung und vereinfachter Weg zur Versteigerung, wenn bestimmungswidrig genutzt;
- Begriffsdefinition des Hauptwohnsitzes und Nachweispflicht für dessen Begründung (Sozialversicherung, Arbeitgeber, Schulbesuch der Kinder etc.);
- Beim Kauf von Liegenschaften und Wohnungen braucht es künftig eine Positiverklärung zur Nutzung als Hauptwohnsitz, somit sind Zweitwohnsitze und Leerstand ausgeschlossen.
- Fristen für die Aufnahme der Nutzung: Bebautes Grundstück ein Jahr, bei umfassender Sanierung eines Gebäudes fünf Jahre, unbebaute Grundstücke sieben Jahre.
Quelle: Land Salzburg
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