vonOTS
NOVEMBER 25, 2020
Bei herbstlicher Witterung mit Nebel und Niederschlägen ist die Sichtbarkeit von Fahrzeugen besonders wichtig. Der ARBÖ klärt auf, wann welcher Scheinwerfer zum Einsatz kommt.
Wien (OTS) - Der Wetterbericht sagt für die kommenden Tage in weiten Teilen des Landes teils hartnäckigen Nebel voraus. Dies stellt Kfz-Lenker vor besondere Herausforderungen, da die Sicht eingeschränkt ist und auch das eigene Fahrzeug von den anderen Verkehrsteilnehmern nicht so gut wahrgenommen wird. Gerade deshalb ist der fehlerfreie Einsatz der verschiedenen Scheinwerfer und Leuchten wichtig.
Begrenzungslicht
Grundsätzlich ist dieses Licht zusätzlich zum Abblendlicht und Fernlicht zu verwenden. Des Weiteren sind abgestellte Fahrzeuge, die nicht aus mind. 50 Meter erkannt werden können, mittels Begrenzungslicht oder Parklicht zu beleuchten.
Tagfahrlicht
Die Leuchten sind lichtschwacher und verbrauchsarmer als das Abblendlicht. Seit 2011 müssen alle PKW, die innerhalb der EU typengenehmigt werden, gesetzlich mit Tagfahrlicht ausgerüstet sein. In Österreich darf dieses Licht am Tag und bei klarer Sicht verwendet werden, gesetzlich vorgeschrieben ist dies aber nicht. Aufpassen heißt es bei Fahrten ins Ausland, da in manchen europäischen Ländern das Tagfahrlicht vorgeschrieben ist. Achtung: Das Tagfahrlicht ersetzt nicht das Abblendlicht! Außerdem leuchten ausschließlich die Frontscheinwerfer, die Heckleuchten des Fahrzeugs bleiben bei eingeschaltetem Tagfahrlicht dunkel.
Abblendlicht
Das Abblendlicht kann grundsätzlich immer eingeschaltet werden. Es soll das „Fahren auf Sicht“ ermöglichen. Daher muss es mindestens 40 m leuchten, damit ein Tempo von 50 km/h gefahren werden kann. Heutige Abblendlichte leuchten etwa 70 m, daher wäre ein Tempo von ca. 70 km/h möglich, jedoch müssen Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. sonstige Bedingungen berücksichtigt werden.
Unter folgenden Bedingungen muss es verwendet werden:
- Bei Dunkelheit und Dämmerung
- Bei Sichtbehinderung wie Nebel, Schnee oder Regen
- Im Tunnel
Fernlicht
Das Fernlicht muss die Fahrbahn auf weite Sicht ausleuchten. Daher kann auch bei Dunkelheit ein höheres Tempo als mit Abblendlicht gefahren werden.
Verboten ist das Fernlicht in folgenden Situationen:
- Bei Gegenverkehr (wenn dieser geblendet werden würde)
- Beim Hintereinanderfahren
- Bei ausreichender Straßenbeleuchtung
- Bei stillstehendem Fahrzeug
- Wenn man Fußgängergruppen blenden würde
- Bei herannahenden Schienenfahrzeugen oder Schiffen, wenn sich diese unmittelbar neben der Fahrbahn befinden
Empfehlung: Bei Sichtbehinderung (Nebel, Schneefall) sollte wegen der Selbstblendung auf die Benutzung des Fernlichtes verzichtet werden.
Nebelscheinwerfer
Nebelscheinwerfer dürfen grundsätzlich immer verwendet werden. Jedenfalls ist die Verwendung bei Sichtbehinderung zu empfehlen.
Nebelschlussleuchte
Diese ist am Fahrzeug hinten angebracht und darf nur zusätzlich zum Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall verwendet werden. Zu beachten ist, dass Nebelschlussleuchten sehr hell sind und daher nachfahrende Lenker geblendet werden könnten. Daher sollten Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden, sobald das nachkommende Fahrzeug aufgeschlossen hat.
„Bei nebeligen Witterungsverhältnissen, ist die Benutzung der Nebelschlussleuchte absolut gerechtfertigt. Die helle Leuchtkraft macht das Fahrzeug frühzeitig erkennbar. Allerdings sollten die Lenkerinnen und Lenker nicht darauf vergessen, die Nebelschlussleuchte auch wieder abzuschalten“, klärt ARBÖ-Fahrtechnik Instruktor Daniel Lindiger auf.
Allgemein ist darauf zu achten, dass die Scheinwerfer richtig eingestellt sind. Dies ist in einem der 91 ARBÖ-Prüfzentren oder in einer Fachwerkstätte möglich. Scheinwerfer können sich durch Fahrzeugvibrationen oder Stöße (ausgelöst durch Schlaglöcher o.ä.) verstellen, und blenden in Folge andere Verkehrsteilnehmer oder leuchten die Straße nicht optimal aus. Auch wer schweres Gepäck mitführt, sollte die Scheinwerfereinstellung (so das Fahrzeug über eine derartige Funktion verfügt) manuell anpassen.
Und mit welchen Strafen ist bei falscher Beleuchtung zu rechnen? „In Österreich wird falsche Lichtverwendung theoretisch mit bis zu 5.000 Euro bestraft. In der Praxis wird meist ein Organstrafmandat von EUR 36,00 oder bei Anonymverfügung bis zu EUR 72,00 ausgestellt. Bei einer Anzeige droht eine Strafe von einigen hundert Euro“, informiert ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel. Es zahlt sich daher aus, auf die richtige Lichteinstellung zu achten.
Quelle: OTS