Wien: BMI/BFA stellt klar - Behörde zur ehestmöglichen Durchführung der Abschiebung gesetzlich verpflichtet

vonRedaktion Salzburg
JÄNNER 31, 2021

Wien

Verzögern oder Absehen von Abschiebung würde höchstgerichtliche Entscheidung unterlaufen und verfassungsrechtlicher Pflicht zur Gleichbehandlung von Fremden widersprechen

Wien (OTS) - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das Bundesministerium für Inneres sind nach dem Legalitätsprinzip zur strengen Einhaltung der Gesetze verpflichtet. Jegliches Handeln kann nur auf Basis der Gesetze erfolgen.

Grundsätzlich kommt jedem Asylwerber mit Stellung des Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zu. Bei Folgeanträgen kann der bei Antragsstellung bestehende faktische Abschiebeschutz unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Ist dies der Fall, ist eine Abschiebung auch ohne rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag rechtlich zulässig. Anträgen auf einen umgangssprachlich sogenannten humanitären Aufenthalt kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Eine rechtliche Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise besteht ungeachtet eines solchen Antrages weiter. Dies ist auch sachlich geboten, da ja bereits im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass im Herkunftsstaat keine Verfolgung und keine sonstige Bedrohung besteht. Hinzu kommt, dass ein humanitärer Aufenthalt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden kann.

Mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die im Beschwerdefall durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, wird der Fremde gerichtlich zur Ausreise verpflichtet und auch festgestellt, bis wann er das Bundesgebiet zu verlassen hat. Macht der Fremde nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise Gebrauch, hat das BFA aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben seine Befugnisse zu nutzen und Schritte zur Außerlandesbringung zu setzen. § 46 Absatz 3 des Fremdenpolizeigesetzes verpflichtet das BFA „alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ehestmöglich zu treffen“. Ist im Einzelfall klar, dass die zur Ausreise verpflichtete Person keinesfalls bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, hat die Behörde die Außerlandesbringung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise ehestmöglich durchzuführen. Auch Artikel 8 Absatz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu ergreifen haben, wenn der Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird.

Die Behörde hat darüber hinaus vor jeder Abschiebung auch die Verpflichtung im Vorfeld zu prüfen, ob sich durch eventuell geänderte Umstände, die nach der Rechtskraft der Entscheidung eingetreten sind, weiterhin keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) sowie Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK ergeben hat. Bezogen auf Artikel 8 EMRK geht die Judikatur davon aus, dass für den Bereich der Abwägung der Integration ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren gerechnet von der letzten rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist, um von einer wesentlichen Änderung der Sachlage ausgehen zu können.

Ein Verzögern oder gar Absehen von einer Abschiebung in solchen Fällen, in denen die Abschiebung rechtlich geboten und tatsächlich möglich ist und die Ausreisepflicht missachtet wurde, wäre Willkür und würde (höchst)gerichtliche Entscheidungen unterlaufen. Ebenso würde dies dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander widersprechen.

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