Kärnten: Coronavirus - Aktuelle Regelungen zu Gastronomie und Weihnachtsfeiern

vonRedaktion Salzburg
DEZEMBER 15, 2021

Amt d. Kärntner Landesregierung - Symbolbild
© LPD Kärnten

Bitte immer tagesaktuell über geltende Bestimmungen informieren – Weihnachtsfeiern nach derzeitiger Rechtslage ab Freitag mit bis zu 25 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen zulässig

Klagenfurt (LPD). Mit Freitag, 17. Dezember, öffnet auch in Kärnten die Gastronomie wieder. Für einige stellt sich die Frage, ob dann in der Gastronomie Weihnachtsfeiern, zum Beispiel mit der Firma, möglich bzw. erlaubt sind. „Bei einer Weihnachtsfeier handelt es sich um eine Zusammenkunft ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, die nach derzeitiger Rechtslage mit bis zu 25 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen zulässig ist“, erklärt dazu Gerd Kurath, der Leiter des Landespressedienstes. Er verweist aber auch darauf, dass die aktuell geltende Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes nach derzeitigem Stand mit 21. Dezember außer Kraft tritt. Darüber, ob sie dann verlängert oder abgeändert wird, entscheidet der Bund. „Informieren Sie sich daher bitte auch immer tagesaktuell über die gerade geltenden Bestimmungen“, rät Kurath.

Nach den aktuellen Bundesregelungen sind Zusammenkünfte in Kärnten ab Freitag unter folgenden Voraussetzungen möglich: Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken haben Gäste einen 2G-Nachweis vorzulegen. Jeder Kundin, jedem Kunden ist ein Sitzplatz zuzuweisen. Stehgastronomie und Barbetrieb sind untersagt. Die Konsumation von Speisen und Getränken darf also nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen und nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Imbiss- und Gastronomiestände im Freien, hier dürfen Speisen und Getränken auch an Verabreichungsplätzen im Stehen konsumiert werden. Selbstbedienung ist in der Gastronomie zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Abseits des Verabreichungsplatzes gilt in geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht. Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur im Zeitraum zwischen 5.00 und 23.00 Uhr erlaubt.

Und wie ist das mit Kindern unter 14 Jahren, wenn sie eine Sportstätte zur Sportausübung betreten wollen? In nicht öffentlichen Sportstätten haben Kundinnen und Kunden jedenfalls einen 2G-Nachweis vorzuweisen und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Kindern, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, ist der sogenannte „Ninja-Pass“ einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dieser gilt in einer Woche, in der die Testintervalle genau eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. Dies gilt für schulpflichtige Kinder sinngemäß auch in der schulfreien Zeit, sofern sie gleichartige Tests und Testintervalle nachweisen können. Bei öffentlichen Sportstätten ist das Betreten auch durch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, eingeschränkt möglich.



Quelle: Land Kärnten

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