vonRedaktion Salzburg
JÄNNER 12, 2022
Gilt bis zum Ablauf des 2. Februar zusätzlich zu Bundesregeln, betrifft Gastgewerbe und Gelegenheitsmärkte
Klagenfurt (LPD). Die 4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung wurde heute, Mittwoch, bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 verlängert. Die bereits am 16. Dezember 2021 verordneten Maßnahmen gelten in Kärnten zusätzlich zu jenen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes. Davon betroffen sind das Gastgewerbe und Gelegenheitsmärkte.
Demnach dürfen sich in Kärnten im Gastgewerbe, in gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben, aber auch beim Verabreichen von Speisen und beim Ausschank von Getränken auf u.a. Gelegenheitsmärkten sowie Fach- und Publikumsmessen, maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder an einem Verabreichungsplatz befinden.
Besucherinnen und Besucher von Gelegenheitsmärkten müssen auch im Freien eine FFP2-Maske tragen. Dies gilt jedoch nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.
Quelle: Land Kärnten