Kärnten: Coronavirus - Regelung für Kontaktpersonen – Gesundheitsbehörde entscheidet im Einzelfall

vonRedaktion Salzburg
JÄNNER 25, 2022

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Bund regelt behördliche Vorgangsweise für Kontaktpersonen – Geboosterte gelten nicht mehr als K I, ebenso Personen mit geschütztem Kontakt wie Maske oder Trennwänden und bis 11Jährige, die 2 mal geimpft sind – Je nach Situation und Infektionsrisiko entscheidet immer Gesundheitsbehörde im Einzelfall

Klagenfurt (LPD). „Das Gesundheitsministerium hat die Regelungen für das Kontaktmanagement schon mehrfach angepasst und nach neuestem Stand gelten geboosterte Personen nicht mehr als Kontaktpersonen der Kategorie I (K I). Das gilt auch für Personen, die nachweisen können, dass sie selbst und Infizierte während des Kontaktes FFP2 Masken getragen haben oder es andere Schutzvorrichtungen, wie Trennwände, gab und das gilt für Kinder bis zum 11 Lebensjahr, wenn sie 2 Impfungen hatten“, stellt heute Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienstes klar. Aktuell gibt es in Kärnten mehr als 9.000 Infizierte in Quarantäne und etwas mehr als 2.000 Kontaktpersonen, die abgesondert werden mussten.

Als Kontaktpersonen (K I) geführt werden daher Personen, die mehr als 15 Minuten lang und bei weniger als 2 Metern Abstand Kontakt zu Infizierten hatten, Personen innerhalb eines Haushaltes und Personen mit direktem physischen Kontakt zu Infizierten. „Es obliegt jedoch eindeutig der Gesundheitsbehörde, im Einzelfall zu entscheiden, beispielsweise die Wohn- und Lebensumstände von Kontaktpersonen und Infizierten genau zu betrachten und Absonderungen auszusprechen“, erklärt Kurath.

Beispiel für Einzelfallentscheidungen: Nicht infizierte Kontaktpersonen im Haushalt, die die Infektions-Schutzmaßnahmen nicht einhalten können, bleiben 10 Tage in Quarantäne. Ein Test nach 5 Tagen wird empfohlen, um festzustellen, ob sich die Kontaktpersonen infiziert haben. Nicht infizierte Kontaktpersonen im Haushalt, die alle Infektions-Schutzmaßnahmen eingehalten haben, wie Maske und Isolation des Infizierten, können sich nach 5 Tagen freitesten. Ein negativer Test beendet dann die Absonderung dieser Personen. Diese Vorgehensweise kann laut Vorgaben des Bundes ausgesetzt werden, wenn auf Grund zu hoher Infektionszahlen nicht genügend Testkapazitäten vorhanden sind.

Seit heute ist es ja in Kärnten nun möglich, dass sich Kontaktpersonen mittels nachvollziehbarem (Video) PCR-Gurgeltest nach dem 5. Tag der Absonderung freitesten. Ist der PCR-Gurgeltest negativ gilt der Absonderungsbescheid damit für aufgehoben. Das PCR-Ergebnis, das mittels Video durchgeführt werden muss, ist Grüner Pass tauglich. „Für infizierte Personen gilt diese Vorgangsweise nicht. Denn nur etwas über 7 % der Infizierten sind tatsächlich nach dem 5. Tag nicht mehr infektiös. Umgekehrt über 92% der Infizierten sind über den 5. Tag hinaus weiter ansteckend, das zeigen die Erfahrungswerte deutlich“, so Kurath.

Davon abweichend vorgegangen wird bei Gesundheits- und Pflegepersonal, Personen in Bildungseinrichtungen bis zum Ende der 12. Schulstufe, bei versorgungskritischem Gesundheits- und Schlüsselpersonal sowie bei Spitzensportlern bzw. Mitwirkenden an künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung.

In Kärnten sind derzeit 9.524 Personen auf Grund einer Infektion abgesondert, dazu kommen weitere 2.032 Personen, die als K I abgesondert sind.

Quelle: Land Kärnten

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