Kärnten: Coronavirus - Verkehrsbeschränkung gilt auch im Ausland

vonRedaktion Salzburg
APRIL 16, 2022

Amt d. Kärntner Landesregierung - Symbolbild
© LPD Kärnten

Bitte vor Reise immer tagesaktuell über dort geltende Coronamaßnahmen informieren

Klagenfurt (LPD). Personen, die nach der behördlichen Absonderung in der Verkehrsbeschränkung sind, können grundsätzlich auch ins Ausland ausreisen. Das Land Kärnten macht darauf aufmerksam, dass die im Bescheid festgelegten Anordnungen und Auflagen laut Rechtsmeinung des zuständigen Gesundheitsministeriums dann aber auch im Ausland zwingend einzuhalten sind. „Bitte informieren Sie sich aber vor jeder Auslandsreise tagesaktuell über die im Zielland und auf ihrer Reiseroute geltenden Coronamaßnahmen. Schauen Sie nach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sie unter Verkehrsbeschränkung überhaupt einreisen dürfen“, rät Gerd Kurath, der Leiter des Landespressedienstes.

In die Verkehrsbeschränkung kann man gehen, wenn seit dem Symptombeginn bzw. der Probeentnahme mindestens fünf Tage vergangen sind und man seit mindestens 48 Stunden keine Symptome hat. Die behördliche Absonderung endet dann automatisch, man muss also die Behörde nicht aktiv fragen, ob man in die Verkehrsbeschränkung gehen kann. Verkehrsbeschränkte Personen müssen bei Kontakt mit anderen Personen eine FFP2-Maske tragen. Sie dürfen einkaufen und auch zur Arbeit. Der Besuch von Veranstaltungen, der Gastronomie, von Fitnessclubs sowie Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind aber unter Verkehrsbeschränkung nicht möglich. „Diese Regelungen gelten also für Verkehrsbeschränkte nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland“, betont Kurath nochmal.

Informationen zu COVID-19 und Reisen: www.bmeia.gv.at/reise-services/coronavirus-covid-19-und-reisen

Allgemeine Informationen: coronainfo.ktn.gv.at



Quelle: Land Kärnten

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