Braunau am Inn: Covid-19 - Ausreisetestpflicht ab Samstag in Kraft

vonLauber Matthias
SEPTEMBER 16, 2021

Foto: Daniel Scharinger

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BRAUNAU AM INN. Am Samstag tritt für den Bezirk Braunau am Inn wieder eine Covid-19-Testpflicht bei der Ausreise aus dem Bezirk in Kraft. Eine Ausnahme gibt es für Geimpfte und Genesene. "Im Bezirk Braunau am Inn tritt mit Samstag, 18. September 2021, der Hochinzidenzerlass des Bundes in Kraft. Dieser sieht eine Ausreise-Testpflicht aus Hochinzidenzgebieten vor, die im Bezirk Braunau am Inn nun schlagend wird. In enger Abstimmung mit der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ort, der Landespolizeidirektion und des Österreichische Bundesheeres wird nun die Ausreisetestpflicht umgesetzt, um das Infektionsgeschehen in der Region möglichst rasch und effektiv einzudämmen", so das Land Oberösterreich Mittwochabend in einer Presseaussendung. Grund für das Inkrafttreten ist, dass einerseits mehr als 10 Prozent der in Oberösterreich zur Verfügung stehenden Intensivbetten mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten belegt sind, zudem ist seit sieben aufeinanderfolgenden Tage der Grenzwert der 7-Tage-Inzidenz - für den Bezirk Braunau am Inn aufgrund der dortigen Impfquote bei 300 - überschritten. Im Bezirk Braunau am Inn sind aktuell 49,2 Prozent der Gesamtbevölkerung geimpft, daher gilt die 300er-Marke als Richtwert. "Diese Maßnahme gilt ab Samstag, 18. September 2021 um 00:00 Uhr und ist so lange beizubehalten, bis die 7-Tages-Inzidenz wieder unter 200 sinkt. Ein einmaliges Unterschreiten ist dafür ausreichend. Sollte die Impfquote im Bezirk auf 50 Prozent der Gesamtbevölkerung steigen, kann schon bei Unterschreiten eines Grenzwertes von 300 beendet werden. Die Ausreise-Testpflicht gilt für alle Personen, die den Bezirk verlassen wollen - unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufgehalten haben. Als Nachweis gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden", so das Land Oberösterreich weiter. Ausnahmen: - alle, die bereits vollimmunisiert sind - genesene Personen mit zumindest einer Covid-Teilimpfung - Einsatzkräfte im Einsatzfall - Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr - zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens - zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen - zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen (Wahlen) oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs - Kinder, Schülerinnen und Schüler die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen - Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schülerinnen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports.

Quelle: www.laumat.at

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