vonRedaktion Salzburg
JULI 29, 2021
Landesgesetze werden digitaler, bürgerfreundlicher und transparenter
Bregenz (VLK) – Die Corona-Krise hat eindrucksvoll die Möglichkeiten der Digitalisierung aufgezeigt. Dies hat jetzt auch Einfluss auf die gesetzlichen Bestimmungen. Mit der Digitalisierung-Sammelnovelle sollen 69 Gesetze geändert werden. „Die entsprechenden Landsgesetze werden generell unter den Gesichtspunkten Digitalisierung, Transparenz und Bürgerfreundlichkeit zukunftsfitter gemacht“, informieren Landeshauptmann Markus Wallner und Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink. Die Novelle ist seit derzeit in Begutachtung.
Um den Bürgerinnen und Bürgern einen orts- und zeitunabhängigen Zugriff zu ermöglichen, sollen Gesetzentwürfe der Regierung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht werden. Im Zeitalter der elektronischen Kommunikation soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung von der verpflichtenden Vorlage von Ausfertigungen abgesehen werden. So sollen künftig die Berichte des Landes-Rechnungshofes auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können.
Mehr Netz, weniger Print, digitale Signatur
Der Entwurf der Digitalisierung-Sammelnovelle umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte:
• Forcierung von Registerabfragen durch die Behörden („Once-Only-Prinzip“)
• Streichung von Sonderregelungen, wonach bestimmte Verordnungen der Landesregierung bisher nicht im Landesgesetzblatt (dh im RIS) kundzumachen waren
• Kundmachung der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften in ihren eigenen Verordnungsblättern im Rahmen im RIS
• Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden in ihren eigenen Verordnungsblättern im Rahmen des RIS
• Einfache Veröffentlichung von sonstigen Inhalten (z.B. Berichten, Förderrichtlinien) auf der Homepage der Behörde im Internet
• Besonders qualifizierte Veröffentlichung auf den von den Behörden neu einzurichtenden „Veröffentlichungsportalen“ im Internet von sonstigen Inhalten, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur während einer bestimmten kurzen Frist erfolgt (innerhalb derer oftmals – sofern gesetzlich vorgesehen – an die Veröffentlichung anknüpfende Handlungen gesetzt werden müssen)
• Abschaffung der Verpflichtung zur Vorlage von physischen Mehrfachausfertigungen bei Antragseinbringung (im Falle der Teilnahme am elektronischen Zustellverkehr)
• Wegfall der Verpflichtung zur physischen Vorlage von unterschriebenen Dokumenten sowie von Urkunden im Original / Anbringung elektronischer Genehmigungsvermerke
• Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage im Zusammenhang mit Förderungen des Landes
• Verankerung alternativer Beschlussfassungsformen (Videokonferenz, Beschlussfassung im Umlaufweg) in Kollegialorganen
Als grundsätzliches Inkrafttreten ist der 1. Juli 2022 vorgesehen. Die Bestimmungen betreffend die Beschlussfassung von Kollegialorganen sollen jedoch bereits mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Damit soll sichergestellt werden, dass für jene Kollegialorgane, für die bis zum 31. Dezember 2021 Sonderbestimmungen aufgrund der 3. COVID-19-Sammelnovelle gelten, möglichst durchgehend die Möglichkeit zur Nutzung von alternativen Formen der Beschlussfassung gegeben ist.
Quelle: Land Vorarlberg