Innsbrucker Wahlergebnis formell bestätigt

vonRedaktion International
OKTOBER 03, 2024

Foto: D. Giesinger

Verfassungsgerichtshof verwirft Wahlanfechtung

Seit dem Jahr 2012 wird der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt direkt gewählt. Auch bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl im April 2024 war dies der Fall. Da keiner der KandidatInnen im ersten Wahlgang am 14. April 2024 eine Mehrheit hatte, kam es am 28. April 2024 zur Stichwahl zwischen Georg Willi (Grüne) und Ing. Mag. Johannes Anzengruber, BSc (JA - Jetzt Innsbruck). Letzterer ging daraus mit einem Stimmenanteil von 59,59 Prozent als Wahlsieger und Bürgermeister hervor. Nach einer von der „Liste Gerald Depaoli – Gerechtes Innsbruck – Die Unbestechlichen“ eingebrachten Wahlanfechtung erging nun das höchstgerichtliche Erkenntnis über die Rechtmäßigkeit der Innsbrucker Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.

„Ich nehme zur Kenntnis, was in Anbetracht der unhaltbaren und spekulativen Behauptungen und Unterstellungen eines früheren Gemeinderats ohnehin zu erwarten war: Der Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass unsere Wahlbehörde einwandfrei gearbeitet und die Wahl mit größter Kompetenz abgewickelt hat. Eine substanzlose Anfechtung einer Wahl nur aus politischem Kalkül sollte man sich aufgrund der damit verbundenen erheblichen Kosten gut überlegen“, so Bürgermeister Johannes Anzengruber in einer ersten Stellungnahme.

Hintergrund

Das Gerechte Innsbruck hat beim Verfassungsgerichtshof eine Wahlanfechtung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 in Innsbruck eingebracht. Die Argumentation stützte sich auf das Bundesverfassungsgesetz § 117 (6). Dort ist festgeschrieben, dass der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird und Landesverfassungen eine Bürgermeister-Direktwahl vorsehen können. Letzteres sei in Tirol im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht der Fall, deshalb sei die Wahl verfassungswidrig gewesen. Das Land Tirol sah vor dem Sommer in seiner ersten Beurteilung keinen Verstoß gegen die Verfassung, sondern eine klare landesverfassungsgesetzliche Regelung. KR

Quelle: Stadt Innsbruck

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