vonRedaktion Salzburg
JUNI 16, 2021
Novelle des steirischen Baugesetzes auf den Weg gebracht
Graz (16. Juni 2021).- „Wenn es um den Klimaschutz geht, haben wir keine Zeit mehr zu verlieren. Wir müssen alle Möglichkeiten nützen, um ihn einzubremsen", betonen Umweltlandesrätin Ursula Lackner und Wohnbaulandesrat Johann Seitinger. Daher wird die Landesregierung morgen eine Novelle des steirischen Baugesetzes auf den Weg bringen, die den Klimaschutz noch stärker in den Bestimmungen verankert.
Die zwei zentralen Punkte der Novelle, mit der auch die neue Gebäuderichtlinie der EU (EPBD-Richtlinie) umgesetzt wird, forcieren einerseits den Ausbau der Energiegewinnung aus Sonnenkraft und erleichtern andererseits den Steirerinnen und Steirern die Nutzung von E-Fahrzeugen. Zum einen sieht die Novelle vor, dass auf so gut wie jedem Gebäude, das neu errichtet oder umfassend saniert wird (oder auf einer dazugehörigen baulichen Anlage des Grundstückes) eine Solar- oder PV-Anlage errichtet werden muss. Zum anderen müssen die zu Gebäuden gehörenden Parkplätze für die Ausstattung mit E-Ladestationen ausgerüstet werden. Das Ausmaß der vorgeschriebenen Maßnahmen hängt von der jeweiligen Größe des Bauprojektes ab.
„Unsere Novelle ist ein wichtiger Schritt, um gemeinsam den Umstieg auf grüne Energiequellen zu schaffen! Es ist höchste Zeit, weitere klimaschutzrelevante Maßnahmen zu setzen, um nachhaltige Veränderung im Kampf gegen den Klimawandel anzustoßen", so Umweltlandesrätin Ursula Lackner. „Wir haben die gesetzlichen Grundlagen, wir haben die technischen Möglichkeiten, wir haben das Know-how - was wir nicht haben, ist Zeit. Beim Klimaschutz zählt jeder einzelne Tag".
„Durch die verpflichtende Nutzung von Dachflächen für die Stromproduktion können wertvolle Bodenressourcen vor der Versiegelung bewahrt und damit die Versorgungssicherheit mit regionalen Lebensmitteln gewährleistet werden. Wir stellen mit dieser Novelle die Weichen für mehr Energieautarkie und damit für eine nachhaltige, zukunftsfähige Steiermark", betont Wohnbaulandesrat Johann Seitinger
Vorläufig nicht im neuen Baugesetz geregelt wird das Ölkesseltauschverbot. Denn Anfang Juni legte Bundesministerin Eleonore Gewessler endlich einen ersten Entwurf ihres Erneuerbaren Wärme Gesetz (EWG) vor, mit der der Tausch von Ölkesseln im Bestandsbau ab 2022 österreichweit verboten werden soll. Erst wenn diese Bestimmungen und die dazugehörigen Förderungen fixiert sind, wird auch das steirische Baugesetz daran angepasst. „Für uns ist klar: Wir stehen zum Ausstieg aus Öl, aber dafür braucht es Planungssicherheit und Unterstützung für die Steirerinnen und Steirer", betont Lackner. Seitinger ergänzt: „Um den Steirerinnen und Steirern eine klare Orientierung geben zu können, braucht es zunächst konkrete bundesweite Regelungen sowohl zum geplanten Verbot des Tausches von Ölkesseln als auch für eine zusätzliche Förderschiene für einkommensschwache Haushalte zur Ermöglichung eines erleichterten Umstiegs auf erneuerbare Energieträger."
Baugesetznovelle - Die wichtigsten Punkte im Detail:
Verpflichtung bei Nichtwohngebäuden bzw. Wohngebäuden, jeweils in Abhängigkeit der (konditionierten) Brutto-Grundfläche, erneuerbare Energieträger (Solar- oder Photovoltaikanlagen) auf den Gebäudeoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz zu errichten (§ 80b Abs. 2)Was wird Pflicht:Wohngebäude: Ab 100 Quadratmeter Brutto-Grundfläche (Schwellenwert) sind je 100 Quadratmeter PV-Anlagen mit mind. drei Quadratmeter oder solarthermische Anlagen mit mind. einem Quadratmeter zu errichten.Nichtwohnbauten: Ab 250 Quadratmeter Brutto-Grundfläche (Schwellenwert) sind je 100 Quadratmeter PV-Anlagen mit mind. sechs Quadratmeter oder solarthermische Anlagen mit mind. zwei Quadratmeter anzubringen.Damit wird eine Maßnahme der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 sowie des Regierungsprogrammes AGENDA WEISS-GRÜN 2021 PLUS umgesetzt. Ziel ist es, für den notwendigen PV-Ausbau so weit wie möglich Dachflächen zu nutzen, um die Notwendigkeit von Freiflächenanlagen möglichst zu reduzieren.Bei der Regelung hinsichtlich der Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (§ 92a) wurden neben den Vorgaben der EPBD-Richtlinie auch die Maßnahmen Nr. 2.1 und 2.2 der Landesstrategie Elektromobilität 2030 berücksichtigt.Die Maßnahmen betreffen:Wohnhäuser mit mehr als vier Wohnungen oder mehr als 10 Abstellplätzen (bei Neubau, größerer Renovierung oder Nutzungsänderung). Es besteht in solchen Fällen die Verpflichtung, jeden Abstellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur zur späteren Ausstattung mit Ladepunkten für E-Fahrzeuge herzustellen (jeder Ladepunkt muss eine Ladeleistung von mind. 11 kW erreichen).Nicht-Wohngebäude (Neubau oder größere Renovierung) sowie sonstige Abstellanlagen (Neuerrichtung und Erweiterung) für mehr als 10 Abstellplätze. Es muss mind. 1 Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mind. 22 kW je angefangene 25 KFZ-Abstellplätze sowie die Leitungsinfrastruktur zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für E-Fahrzeuge für zumindest einen Abstellplatz je angefangene 5 Abstellplätze hergestellt werden.
Quelle: Land Steiermark