vonRedaktion Salzburg
JULI 01, 2024
Heute tritt die Bauordnungsnovelle 2023 in Kraft. Tourismusdirektor Norbert Kettner bedankt sich bei Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál für die zukunftsweisenden Regelungen. „Die weitreichenden Einschränkungen für die touristische Kurzzeitvermietung von Wohnungen im gesamten Stadtgebiet führen die Plattformökonomie zurück zu ihrem Gründungsnarrativ, werden den Wiener Wohnungsmarkt entlasten und eine wesentliche Rolle für die qualitätsvolle Weiterentwicklung der Destination einnehmen.“
„Nachhaltiges Destinationsmanagement ist eine Kernkompetenz des WienTourismus. Wir erfüllen eine starke Vernetzungs- und Kuratoren-Rolle und wollen zusammen mit unseren Partnern in der Stadt wie international Impulse für Qualitätstourismus setzen, von dem die in Wien lebenden und arbeitenden Menschen profitieren. Von zentraler Bedeutung ist dabei die enge Vernetzung mit der Stadtverwaltung. Neun von zehn befragten Wiener:innen stehen dem Tourismus positiv gegenüber – die im Oktober 2023 beschlossene und nun in Kraft getretene Bauordnungsnovelle wird nicht nur in die Tourismusakzeptanz der Bevölkerung einzahlen, sondern sie auch weiterhin hochhalten.“
Sicherung leistbaren Wohnraums in Wien
Die Bauordnungsnovelle 2023 zielt darauf ab, die Errungenschaften früherer Generationen zu erhalten und weiterhin zu schützen, indem touristische Kurzzeitvermietung im sozialen Wohnbau weiterhin strikt verboten bleibt. Rund 45 Prozent des Wiener Wohnungsmarktes entfallen auf den geförderten Wohnbau, darunter 220.000 Gemeindewohnungen sowie weitere durch gemeinnützige Bauträger sanierte Wohnungen. Mehr als 60 Prozent der Wiener:innen leben heute in geförderten Wohnungen. „Die Wiener Bauordnungsnovelle trägt dazu bei, dass Wohnungen dem Wohnungsmarkt nicht dauerhaft entzogen werden und Wien auch in Zukunft die lebenswerteste Stadt der Welt bleibt“, sagt Tourismusdirektor Norbert Kettner.
Details der verschärften Regelungen
Mit der jüngsten Bauordnungsnovelle hat die Stadt Wien die kurzfristige Vermietung von Wohnungen auf maximal 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Für eine Vermietung über diesen Zeitraum hinaus ist neben der Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen auch eine Ausnahmebewilligung erforderlich, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Je nachdem, ob sich die Wohnung innerhalb oder außerhalb einer Wohnzone befindet, sind unterschiedliche Kriterien zu erfüllen. Zudem wurde heuer auf EU-Ebene eine Registrierungspflicht für Gastgeber:innen beschlossen, die in den nächsten zwei Jahren von den Mitgliedsländern umgesetzt werden muss. Damit muss künftig jedes Angebot einer Plattform zur touristischen Kurzzeitvermietung einer eindeutigen Registriernummer zuordbar sein.
Links
Merkblatt Verwendung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung: www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-verwendung-wohnungen-kurzzeitvermietung.pdf FAQ Verwendung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung: www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/faq-verwendung-wohnungen-kurzzeitvermietung.pdf In welcher Widmungskategorie eine Wohnung bzw. ein Gebäude liegt, kann aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entnommen werden:www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public
Quelle: Stadt Wien