Tirol: Lkw-Sonderfahrverbot am 2. Juni 2023

vonRedaktion International
MAI 26, 2023

Symbolbild
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1.) Lkw- Sonderfahrverbot am 2. Juni 2023

Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol
am Donnerstag, den 02.06.2023

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 am

Donnerstag, den 02. Juni 2023 in der Zeit von 09 Uhr bis 22 Uhr (Fahrtziel Italien)

ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen.

Das Verbot gilt am Donnerstag den 02. Juni 2023
? für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll

auf folgenden Strecken:
? Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
? Brennerautobahn A 13 Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze

Ausgenommen von diesen Verboten sind:
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastro-phenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 Kraftfahrgesetz 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
4. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;

Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote, wie insbesondere das Nachtfahrverbot und LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.

Zusatz:
Lenker die zwar das Ziel der Fahrt südlich des Brenners erreichen aber nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw. den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Grund für die Erlassung des Sonderfahrverbotes:
LKW-Fahrverbot in Italien aufgrund Feiertag (Fest der Republik).

Auswirkungen für die Lenker:
LKW Lenker werden darauf hingewiesen, die Inntal- Brennerstrecke großräumig zu umfahren bzw bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW an der Einreise nach Österreich in Kufstein/Nord gehindert werden und wieder umkehren müssen.

WICHTIGER ZUSATZ:
Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Tagen vor dem gegenständlichen Fahrverbot sowie des 03.06.2023 besonders in den Morgenstunden mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden.

LKW-Blockabfertigungen bei Kufstein-Nord
Aus dem oben angeführten Gründen wird am
• Mittwoch den 31.05.,
• Donnerstag den 01.06.
• Samstag den 03.06. sowie
• Montag den 05.06.2023
eine Lkw-Dosierung bzw. Blockabfertigung auf der A12 bei Kufstein-Nord aktiviert. Dabei wird bei einem eigens eingerichteten Check-Point der Schwerverkehr ab 5.00 Uhr in Fahrtrichtung Innsbruck so verlangsamt und falls nötig auch ganz zum Stillstand gebracht, dass pro Stunde nur etwa 300 Lkw von Deutschland kommend auf der A12 unterwegs sind. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass der Verkehr, wie die Erfahrungen gezeigt haben, auf der A12 zwischen Kufstein und Brenner aufgrund des lückenlosen Lkw-Kolonnenverkehrs im gesamten Inntal zum Erliegen kommt.

Verkehrsinformation:
Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt werden:
Tel.-Nr. +43 (0) 59133/70-4444


Quelle: LPD Tirol

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