vonRedaktion Salzburg
JUNI 21, 2023
Wie jedes Jahr landen bis 30. Juni bei vielen Mieter*innen wieder die Betriebskostenabrechnungen im Postkasten oder am schwarzen Brett im Stiegenhaus. Die MieterHilfe stellt bei ersten Überprüfungen fest, dass die Steigerung der Betriebskosten deutlich geringer ausfällt als die derzeitige Inflation.
Viele Mieter*innen informieren sich jetzt, ob die vorgeschriebenen Betriebskostenabrechnungen tatsächlich korrekt sind. Aufgrund der allgemeinen Teuerung und speziell wegen der gestiegenen Energiekosten im vergangenen Jahr fürchten viele Mieter*innen heuer eine deutlich höhere Betriebskostenabrechnung als in den Jahren davor. Die gute Nachricht gleich vorweg: Diese Befürchtungen sind zum größten Teil unbegründet. Natürlich kommen gestiegene Kosten zum Tragen, jedoch in deutlich geringerem Ausmaß als in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens.
Betriebskosten kein Preistreiber
Berechnungen und erste Überprüfungen der MieterHilfe zeigen deutlich, dass die Energiekosten nur einen geringen Teil der Betriebskosten betreffen, daher sollte der Anstieg hier nicht zu sehr ins Gewicht fallen. Die Steigerungen liegen eher im Cent-Bereich, da die Energiekosten hauptsächlich Beleuchtung und Aufzüge betreffen.
Anders sieht es hingegen bei den Kosten externer Dienstleister*innen aus, hier lohnt sich oft ein genauerer Blick. Ebenso wie generell bei klassischen Abrechnungsfehlern oder Erhöhungen im Zuge der Abrechnung. „Unsere Expert*innen wissen natürlich genau, worauf bei der Betriebskostenabrechnung zu achten ist, daher kann eine kostenlose Überprüfung für die Mieter*innen bares Geld wert sein. Unser Appell lautet in jedem Fall: Nutzen Sie unsere kostenlosen Services und lassen Sie sich beraten. Nur eine Überprüfung bringt Gewissheit, ob tatsächlich alles korrekt abläuft“, sagt Christian Bartok, Leiter der MieterHilfe.
Was sind Betriebskosten?
Bei den Betriebskosten handelt es sich um laufende Kosten sowie öffentliche Abgaben für den Betrieb eines Wohnhauses. Im Gesetz ist der Betriebskostenkatalog aufgelistet. Im Rahmen einer mietrechtlichen Erstberatung mit der MieterHilfe ist daher vorerst zu klären, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) anwendbar ist.
Folgende Ausgaben im Bereich des Mietrechtsgesetzes können den Mieter*innen z.B. als Betriebskosten verrechnet werden:
MüllabfuhrEntrümpelung von herrenlosem GutSchädlingsbekämpfungKehrgebühren (Rauchfangkehrer*in)Strom für Beleuchtung und GemeinschaftsanlagenVerwaltungshonorarHausreinigung (Hausbesorger*in, Haus- und Gartenbetreuer*in)
Keinesfalls dürfen Erhaltungsarbeiten wie Reparaturarbeiten, Instandsetzungsmaßnahmen auf dem Dach, im Stiegenhaus, in Wohnungen und dergleichen verrechnet werden. Diese Arbeiten sind über die Hauptmietzinsrücklage zu finanzieren. Eine direkte Belastung der Mieter*innen ist nicht zulässig.
Rechte und Pflichten der Mieter*innen
Die Pauschalabrechnung ist die gängigste Variante der Betriebskostenvorschreibung. In diesem Fall heben die Vermieter*innen einen monatlich gleichbleibenden Betrag ein und rechnen diesen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ab.
Um eine detaillierte Überprüfung der Abrechnung vornehmen zu können, ist eine Rechnungseinsicht zu empfehlen. Eine Überprüfung der Betriebskosten ist im Mietrechtsgesetz bis zu drei Jahre rückwirkend vorgesehen.
MieterHilfe – kostenlos, kompetent, konsequent
Die Expert*innen der MieterHilfe stehen telefonisch unter 01/4000 8000 von Montag bis Freitag in der Zeit von 9-17 Uhr zur Verfügung. Für eine persönliche Beratung wird eine Terminvereinbarung empfohlen. Unter www.mieterhilfe.at erhalten Ratsuchende zusätzliche Informationen.
Quelle: Stadt Wien