vonRedaktion Salzburg
MÄRZ 01, 2024
Ab 1. März können Fahrzeuge beschlagnahmt werden / Salzburg fordert ein weiteres Maßnahmenpaket mit höheren Mindeststrafen
(LK) Der 1. März 2024 ist ein weiterer, wichtiger Schritt im Kampf gegen extreme Raser. Bundesweit können – auch auf Initiative von Salzburg – in Extremfällen die Fahrzeuge beschlagnahmt werden, viele weitere Maßnahmen wurden bereits umgesetzt. Das Land Salzburg will aber noch mehr und fordert weitere notwendige Maßnahmen. „Ich nehme hier keine Rücksicht. Extreme Raser gefährden Menschenleben, nehmen Tote bewusst in Kauf, das muss aufhören“, so Landeshauptmann-Stellvertreter Stefan Schnöll.
Ab1. März können die Fahrzeuge von extremen Rasern bundesweit beschlagnahmt werden. „Die Gesetze wurden nach und nach endlich verschärft. Für uns ist das aber kein Grund sich zurückzulehnen. Es gibt noch viel zu tun“, so Landeshauptmann-Stellvertreter Stefan Schnöll, der vehement höhere Mindeststrafsätze fordert.
Schnöll: „Nachbesserung bei Mindeststrafen nötig.“
Die Mindeststrafen für Raser wurden in den letzten Jahren nicht im selben Verhältnis wie Höchststrafsätze angehoben. „Hier muss nachgebessert werden. Denn es kann nicht sein, dass eine 3.000 Euro-Strafe nach einem Einspruch beim Landesverwaltungsgericht auf ein Drittel reduziert wird, mit dem Argument, dass die Mindeststrafsätze nicht entsprechend angehoben wurden“, kritisiert Stefan Schnöll und ergänzt: „Es geht nicht um diejenigen, die ein paar Stundenkilometer zu schnell fahren, sondern um rücksichtlose Raser.“
Geforderte Mindeststrafen
Kreibich: „Große Gefahr durch Raser.“
Extreme Raser und illegale Straßenrennen sind auch besonders in der Stadt Salzburg ein Problem. „Erst vor gut zwei Monaten haben wir bei einem schweren Unfall bei einem illegalen Autorennen in der Neutorstraße wieder gesehen, welch große Gefahr von den Rasern ausgeht. Wir brauchen effektive Instrumente, um gegen diese Szene vorzugehen. Verkehrsrowdys haben auf unseren Straßen nichts verloren“, so Bürgermeister-Stellvertreter Florian Kreibich. Er fordert deshalb ein einheitliches Bundesverwaltungsstrafregister.
Einheitliches Strafregister nötig
Die Verfolgung von Wiederholungstätern ist derzeit nur sehr eingeschränkt möglich. „Die Behörden können bereits rechtskräftig erfolgte Bestrafung von Rasern, die außerhalb des eigenen Verwaltungsbezirks verhängt wurden, kaum abfragen. Wenn Vorstrafen aus unterschiedlichen Bundesländern nicht bekannt sind, gibt es auch kein erhöhtes Strafmaß für Unbelehrbare“, so Kreibich. „Damit wir Wiederholungstäter wirkungsvoller verfolgen können, muss ein einheitliches Strafregister bundesweit eingeführrt werden.So schützen wir die Menschen vor rücksichtsloser Raserei und exzessiver Lärmbelästigung vor allem in der Nacht“, so Kreibich und Schnöll.
Beschlagnahme ab 1. März möglich
Grundlage für die Beschlagnahme ist eine Tempolimit-Überschreitung im Ortgebiet von mehr als 60 Kilometer pro Stunde, außerhalb von Ortsgebieten um mehr als 70 und es muss in den vergangenen vier Jahren bereits einen Führerscheinentzug geben haben. Bei Überschreitungen von 80 und 90 Kilometer pro Stunde wird auch ohne Wiederholungstat das Fahrzeug beschlagnahmt. Voraussetzung ist auch, dass der Lenker gleichzeitig Eigentümer des KFZ ist.
Vom Blitzer zur Versteigerung
Elmar Stadler, Referatsleiter Verkehrsrecht beim Land Salzburg, nennt zwei Szenarien der Beschlagnahme, die ab 1. März voraussichtlich für extreme Raser zum Problem werden: „Die vorläufige Beschlagnahme ist möglich, wenn der Lenker an Ort und Stelle gestellt wird. Das spricht die Polizei aus, bestätigt es schriftlich und informiert die Behörde. Das Fahrzeug wird bei geeigneten Unternehmen untergestellt. Die Behörde ermittelt dann weiter. Sind Eigentümer und Lenker identisch, wird das Fahrzeug endgültig beschlagnahmt und kann zu guter Letzt versteigert werden. Wird ein Lenker, der auch Eigentümer ist, beim extremen Rasen automatisch geblitzt, beschlagnahmt die Behörde mit Hilfe der Polizei im Nachhinein“ beschreibt Stadler.
Konsequenzen auch bei Leihautos
Auch mit dem Auto der Eltern, eines Freundes oder mit Leihfahrzeugen hat extremes Rasen Konsequenzen. „Wenn der Lenker nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, das sonst beschlagnahmt worden wäre, erteilt die Behörde ein Lenkverbot für das spezifische Fahrzeug. Davon wird auch der Zulassungsbesitzer informiert und wird auch bestraft, wenn er zulässt, dass das Verbot nicht eingehalten wird“, so Elmar Stadler.
Neue Gesetze gegen Raser im Überblick
In den vergangenen Jahren hat sich einiges getan, die Gesetze gegen extreme Raserei wurden Schritt für Schritt verschärft. Hier im Überblick ein paar erreichte Ziele:
Mehr Informationen
Quelle: Land Salzburg