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NOVEMBER 19, 2020
Augsburg (ots) - Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vor-weihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und - diensten. Was viele Online-Shopper dabei nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hin-sicht. Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Online-händler in einem Drittland bestellt, können bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an-fallen. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren wie z. B. Alkohol kann es sogar sein, dass zu-sätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen.
Symbolfoto - Hauptzollamt Augsburg
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Die Verbrauch-steuern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden erhoben. Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer (aktuell von 19 auf 16 Pro-zent bzw. von 7 auf 5 Prozent reduziert) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erho-ben. Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Landet das Paket beim Zoll, findet der Besteller eine Benachrichtigung der Post in seinem Briefkasten, auf dem nicht nur das Zollamt angegeben ist, wo die Sendung innerhalb von 7 Tagen grundsätzlich abgeholt werden muss, sondern auch welche Unterlagen für die Zollab-fertigung mitzubringen sind. Eine solche Benachrichtigung erfolgt nie per E-Mail. Der Zoll warnt eindringlich vor Phishing-Mails (gefälschte E-Mails) in denen Zahlungsaufforderungen enthalten sind. Weitere Informationen über Betrugsmaschen können hier nachgelesen wer-den: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Phishing-Mails-und-gefaelschte-Bescheide/phishing-mails-und-gefaelschte-bescheide_node.html.
Seit Februar 2020 müssen Postsendungen nicht mehr zwingend persönlich beim Zollamt ab-geholt werden. Sendungen können bis zu einem Wert von 1.000 Euro auch ohne persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie kann diese Postabfertigung von zu Hause genutzt werden, um weitere persönliche Kontakte zu vermeiden und die Aus-breitung des Virus zu hemmen.
Neben einer möglichen Verzollung der Ware sind bei Post- und Kuriersendungen immer Ein-fuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. Der Zoll überprüft bei der Einfuhr einer Ware zum Schutz der Verbraucher beispielsweise, ob die Produktsicherheit durch das CE-Kennzeichen bestätigt ist oder ob ein Einfuhrhindernis aufgrund der Missachtung des gewerb-lichen Rechtsschutzes vorliegt.
"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Ute Greulich-Stadlmayer Pressesprecherin des Hauptzollamts Augsburg. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Liefe-ranten nicht erstattet. Außerdem kann der Rechteinhaber gegen den Paketempfänger ein zi-vilrechtliches Verfahren durchführen."
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de oder gleich mit der App "Zoll und Post".
HINWEIS: Der Bezirk des Hauptzollamts Augsburg umfasst den gesamten Regierungsbezirk Schwaben und Teile von Oberbayern, wie den Raum Ingolstadt.
Der Zoll bildet aus: www.zoll.de /Karriere
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Augsburg, übermittelt durch news aktuell