Burgenland: Not- und Bereitschaftsdienste für Ärzte - Landesregierung brachte Verfassungsklage zum Ärztegesetz ein

vonRedaktion Salzburg
MÄRZ 16, 2022

Burgenland

LH Doskozil: „Burgenländer haben ein Recht auf wohnortnahe Gesundheitsversorgung auch an Wochenenden und Feiertagen“

Seit Mitte 2021 ist der Not- und Bereitschaftsdienst an Wochenenden, Feiertagen sowie in der Nacht für die praktischen Ärzte im Burgenland nicht mehr verpflichtend. Die Kurie der niedergelassenen Ärzte hat dies per Verordnung beschlossen und damit eine Möglichkeit genutzt, zu der sie durch das Ärztegesetz ermächtigt wird. Auf Initiative von Landeshauptmann Hans Peter Doskozil hat die Burgenländische Landesregierung dazu nun eine rund 100 Seiten umfassende Verfassungsklage eingebracht. Der entsprechende Regierungsbeschluss wurde vergangenen Donnerstag gefasst, so Doskozil: „Die Bevölkerung hat ein Recht darauf, dass eine wohnortnahe Gesundheitsversorgung auch an Wochenenden, Feiertagen und anderen Randzeiten gewährleistet ist. Umso unverständlicher ist es, dass diese Not- und Bereitschaftsdienste nicht mehr verpflichtend sind und die Gesundheitspolitik das einfach hinnehmen muss. Dass die Ärztekammer so grundlegende Fragen selbst regeln kann, ist ein unhaltbarer Zustand. Unsere Verfassungsklage hat daher das Ziel, die betreffende Bestimmung im Ärztegesetz zu kippen.“

Der so genannte „Normprüfungsantrag“ ist so begründet: Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind gemäß dem Ärztegesetz 1998 als Selbstverwaltungskörper organisiert. Die Selbstverwaltung erlaubt es diesen Einrichtungen, über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich zu verfügen. Im übertragenen Wirkungsbereich sind Selbstverwaltungskörper an Weisungen der zuständigen obersten Verwaltungsorgane gebunden. Im eigenen Wirkungsbereich besteht demgegenüber nur ein staatliches Aufsichtsrecht, die Selbstverwaltungskörper können in diesem Bereich frei handeln. Die Bundesverfassung gibt vor, dass die Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich nur solche Aufgaben wahrnehmen dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse ihrer „Mitglieder“ (im konkreten Fall: die niedergelassenen ÄrztInnen) liegen.

Der Bundesgesetzgeber hat der Ärztekammer die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches zugewiesen. Die Burgenländische Landesregierung ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine im öffentlichen und gesamtgesellschaftlichen Interesse gelegene Aufgabe handelt und diese Angelegenheit über die bloßen Interessen der Ärzteschaft hinausgeht. Aus diesem Grund erachtet die Burgenländische Landesregierung die durch das Ärztegesetz erfolgte Zuweisung dieser Aufgabe in den eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammer als verfassungswidrig. Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) aus dem Jahr 2014: Damals erklärte der VfGH, dass die Führung der Ärzteliste im eigenen Wirkungsbereich verfassungswidrig sei, weil die Eintragung in die Ärzteliste nicht nur im ausschließlichen und überwiegenden Interesse der Ärztekammer, sondern auch im öffentlichen Interesse erfolgt.

Quelle: Land Burgenland

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