vonRedaktion Salzburg
MAI 19, 2021
Landesrätin Rüscher: Bezirkshauptmannschaften setzen auf digitale Abwicklung, Online-Formulare ab heute abrufbar
Bregenz (VLK) – Mit der COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes, die heute (Mittwoch, 19. Mai) österreichweit in Kraft tritt, sind künftig unter anderem auch wieder Zusammenkünfte (vormals „Veranstaltungen“) unter strengen Auflagen möglich. Zu beachten ist, dass Zusammenkünfte ab elf Teilnehmenden der Anzeigepflicht unterliegen und für solche mit mehr als 50 Teilnehmenden eine Bewilligung erforderlich ist. Entsprechend dem „One-Stop-Shop“-Prinzip stellt das Land Vorarlberg die Online-Formulare für Anzeige bzw. Bewilligung zur Verfügung.
„Dadurch ist eine einfache und rasche Abwicklung gewährleistet“, so Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher. Ein weiterer Vorteil dieser digitalen Lösung ist, dass damit zugleich das für die behördliche Bewilligung nötige COVID-19-Präventionskonzept hochgeladen werden kann und dass auch Sammelmeldungen erstattet werden können. Im Rahmen der Anzeigepflicht muss kein Präventionskonzept vorgelegt werden.
Als „Zusammenkünfte“ gelten laut der Verordnung beispielsweise kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Gemäß 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) zählen:
• Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2
• Ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion
• Absonderungsbescheid
• Impfnachweis
• Nachweis über neutralisierende Antikörper
Zusammenkünfte können zwischen 05:00 und 22:00 Uhr stattfinden, ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) mit bis zu max. 50 Teilnehmenden, dann ohne Gastronomie. Wenn es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gibt (z.B. im Theater, in der Oper, im Stadion, …), sind indoor bis zu 1.500, outdoor bis zu 3.000 Personen (bei maximal 50-prozentiger Kapazitätsauslastung) zulässig, Gastronomie ist erlaubt mit Einhaltung aller Sicherheitsauflagen. Kleine Zusammenkünfte (indoor bis zu vier Personen plus maximal sechs Minderjährige, outdoor bis zu zehn Personen plus maximal zehn Minderjährige) bedürfen weder Anzeige noch Bewilligung.
Quelle: Land Vorarlberg