vonRedaktion Salzburg
JULI 29, 2021
„Vor drei Jahren reformierte ich in Oberösterreich das Wohnbeihilfensystem zugunsten der Leistungsträger. Seit 2018 müssen Drittstaatsangehörige neben umfangreichen Erwerbszeiten und einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt auch Deutschkenntnisse nachweisen, um Wohnbeihilfe zu erhalten. Ein türkischer Staatsbürger, der sich vom Land Oberösterreich aufgrund der Nachweismöglichkeiten der Deutschkenntnisse diskriminiert fühlte, klagte dagegen. Seine Klage wurde gestern vom Landesgericht abgewiesen. Dadurch bestätigte das Landesgericht meine Rechtsansicht, dass jemand, der Leistungen vom Staat erhält, im Gegenzug auch schon etwas geleistet haben muss“, zeigt sich Wohnbaureferent Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Manfred Haimbuchner erfreut von der Abweisung der Klage durch das Landesgericht Linz.
„In seiner Begründung bezieht sich das Landesgericht erwartungsgemäß im Wesentlichen auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs, dem diese Rechtsfrage vom Landesgericht vorgelegt wurde und verneint eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit. Der Kläger stützte sich auf das oberösterreichische Antidiskriminierungsgesetz. Doch weder der EuGH noch das Landesgericht sahen die behauptete Diskriminierung“, erklärt Dr. Haimbuchner das Urteil.
„Im Kern wäre es vor allem auch um die Frage gegangen, ob die Wohnbeihilfe eine soziale Kernleistung im unionsrechtlichen Sinne darstellt. Unsere Rechtsansicht diesbezüglich ist klar: Die Wohnbeihilfe ist keine soziale Kernleistung und daher ist das Anknüpfen an Voraussetzungen zulässig. Das Grundbedürfnis des Wohnens ist durch die oberösterreichische Sozialhilfe bereits ausreichend abgedeckt. Die Wohnbeihilfe geht darüber hinaus. Da eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit nicht vorliege, müsse die Frage, ob die Wohnbeihilfe eine Kernleistung gemäß der Daueraufenthalts-Richtlinie ist, in diesem Verfahren nicht beantwortet werden“, merkt Landeshauptmann-Stv. Haimbuchner an.
„Das Essentielle an der Abweisung des Landesgerichts ist jedoch die Tatsache, dass man den Erhalt gewisser staatlicher Leistungen an Voraussetzungen knüpfen darf und Drittstaatsangehörige dadurch zu integrativen Schritten bewegen kann. Oberösterreich ist kein Selbstbedienungsladen, sondern in unserem Bundesland wird Leistung belohnt. Man wird sich überlegen müssen, in welchen Bereichen man ähnliche Schritte setzt und Auflagen für Drittstaatsangehörige einführt“, so Haimbuchner abschließend.
Quelle: Land Oberösterreich