vonRedaktion Salzburg
OKTOBER 31, 2021
„Corona-Prämien" werden mit je 500 Euro bis Jahresende ausbezahlt
Graz, am 29. Oktober 2021.- Die Steiermärkischen Landesregierung hat neben den Richtlinien auch die Finanzierung des Pflegbonus für Personal in Krankenanstalten sowie für Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal in Pflege- und Behinderteneinrichtungen beschlossen. Beide „Corona-Prämien" werden mit je 500 Euro über die Träger bzw. Betreiber von Krankenanstalten sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen den Anspruchsberechtigten, welche diesen vom Land Steiermark über Förderansuchen zurückerstattet bekommen, bis Jahresende ausbezahlt.
Für Personal in Krankenanstalten gilt die Richtlinie des Landes Steiermark zur Abwicklung der Zuschüsse des Bundes gemäß § 1f Covid-19-Zweckzuschussgesetz: Anspruchsberechtigt sind Personen, die vom jeweiligen Träger bzw. Betreiber, welcher in die Kriterien der Richtlinie hineinfällt, mindestens sechs Monate im Zeitraum der Covid-19 Pandemie (nach Definition der WHO) tätig und mindestens drei Monate in Summe im Einsatz einer Einrichtung mit Covid-19-Patientinnen und -patienten oder Covid-19-Verdächtigen waren oder sind. Diese müssen „im persönlichen (physischen) Kontakt bei Ausübung der medizinischen und nichtmedizinischen Betreuung von Patientinnen und Patienten gestanden sein bzw. stehen oder im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patientinnen und Patienten Reinigungstätigkeiten durchgeführt haben bzw. durchführen. Persönlicher und physischer Kontakt meint den tatsächlichen persönlichen Kontakt, somit ist Anwesenheit beider Seiten erforderlich."
Für Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal in Pflege- und Behinderteneinrichtungen besagt die zweite Richtlinie des Landes Steiermark zur Abwicklung der Zuschüsse des Bundes gemäß § 2 Abs. 2b Pflegefondsgesetzes, dass Personen welche in Summe „drei Monate in persönlichem (physischem) Kontakt mit betreuungs- und pflegebedürftigen Personen bzw. in deren unmittelbaren Umfeld Reinigungstätigkeiten erbracht haben." „Dies ist dann der Fall", so die Richtlinie, „wenn bei der Verrichtung der Mindestabstand zu den pflege- bzw. betreuungsbedürftigen Personen nicht eingehalten werden konnte, wobei dabei die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind." Auch hier ist das Anstellungsverhältnis nicht ausschlaggebend.
Auch in Ausbildung, Teilzeit oder Praktika befindende Personen sowie Beschäftige aus Vereinbarungen mit Arbeitskräfteüberlassern, auf die auf die oben genannten Richtlinien zutreffen, sind anspruchsberechtigt.
Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß: „Die Bundesländer sind zu einer raschen einheitlichen Vorgehensweise gekommen und wir sind nun glücklich, dass wir den nun schon lang ersehnten Pflegebonus auszahlen können. Dieser soll ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Krankenhäusern und in den Pflegeeinrichtungen für ihren Einsatz unter besonderer Belastung und bei erhöhtem Infektionsrisiko im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten und Pflegebedürftigen sein. Viel mehr und weiterhin soll unsere Sympathie und tiefer Respekt jenen gelten, die im Pflege- und Gesundheitsbereich, egal in welcher Funktion, unser auf die Probe gestelltes Gesundheits- und Sozialsystem stützen und die Pandemie an vorderster Front bekämpfen."
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben seit Beginn der Corona-Pandemie gerade im pflegerisch-betreuenden Bereich großen Einsatz gezeigt und persönliches Risiko auf sich genommen. Ich begrüße es sehr, dass sich die allgemein große Anerkennung dafür nun auch in Geld ausdrückt und wir eine gute Lösung für die Anwendung des Corona-Bonus im Ausmaß von 500 Euro gefunden haben. Denn Klatschen war wichtig, aber aus meiner Sicht niemals genug", betont Soziallandesrätin Doris Kampus.
Quelle: Land Steiermark