vonRedaktion Salzburg
JULI 02, 2022
Im Stadtmagistrat Innsbruck finden sich für MieterInnen und VermieterInnen gleich zwei neutrale Schlichtungsstellen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen, an die man sich im Fall von Unstimmigkeiten in Mietrechtsfragen wenden kann.
Gerade in Zeiten außerordentlicher, alle - also MieterInnen wie VermieterInnen -betreffender Teuerungen, - steigt das Konfliktpotenzial. „Ist die vorgenommene Mieterhöhung wirklich berechtigt, stimmt der Betriebskostenschlüssel, müsste nicht längst ein Boiler getauscht, eine Renovierungsarbeit erlaubt oder durchgeführt werden? Fast immer geht es ums leidige Geld, wenn man uns um Schlichtung bittet“, erklärt Daniela Immitzer von der Schlichtungsstelle I.
Ähnlich beschreibt es ihr Kollege von der Schlichtungsstelle II: „Gestritten wird etwa
über die Höhe der Kaution oder die Richtigkeit der Abrechnung der Heizkosten.“ Die Schlichtungsstellen sind keine allgemeinen Beratungsstellen in Mietrechtsfragen, sondern führen Verfahren in den rechtlich zugewiesenen Bereichen.
Schlichten statt richten
Das Motto ist dabei immer „Schlichten statt Richten“, also neutralen Boden, unparteiische Unterstützung bei der Suche nach einer für alle Konfliktparteien gangbaren Lösung bieten. Dabei kommen auch klassische Methoden der Mediation zur Anwendung. Erst wenn kein Vergleich zustande kommt, fällt die Schlichtungsstelle eine Entscheidung mittels Bescheid.
Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle ist keine Interessensvertretung von MieterInnen, VermieterInnen oder WohnungseigentümerInnen. Sie ist eine neutrale Stelle mit gesetzlichem Auftrag. Tätig wird sie, nach Prüfung der Zuständigkeit, auf schriftlichen Antrag einer der Konfliktparteien. Die Antragstellung selbst ist kostenlos. Im Lauf eines Schlichtungsverfahrens führt sie eine Beweisaufnahme durch, begleitet Vergleichsgespräche, schlägt Lösungsansätze vor, ist aber, wenn der Vergleich
scheitert, zur Entscheidung verpflichtet. Gegen diese Entscheidung können
Rechtsmittel eingebracht werden, der Konflikt landet spätestens dann vor dem
Bezirksgericht. UI
Quelle: Stadt Innsbruck