vonRedaktion Salzburg
FEBRUAR 14, 2021
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Das Land Tirol setzt jetzt in Abstimmung mit dem Bund mittels eigener Verordnung strengere Schutzmaßnahmen für Altenwohn- und Pflegeheime um, die über die Bestimmungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmeverordnung des Bundes hinausgehen. Die Verordnung des Landes tritt mit 13. Februar 2021 in Kraft und gilt vorerst befristet bis 28. Februar 2021.
Im Rahmen des Maßnahmenpakets des Landes zur Bekämpfung der Coronavirus-Mutationsvarianten – insbesondere der südafrikanischen Mutation – liegt ein Fokus auf der Intensivierung der Schutzmaßnahmen in den Altenwohn- und Pflegeheimen. Angesichts des Auftretens von Mutationen schützt das Land Tirol die sensibelsten Bereiche noch besser und gezielter – das ist das erklärte Ziel. Mit der jetzigen Verordnung schreibt das Land Tirol in Abstimmung mit dem Bund und der ARGE der Tiroler Altenheime noch intensivere Schutzmaßnahmen vor. Gleichwohl haben Tiroler Einrichtungen und Gesundheitsbehörden bereits bisher – insbesondere in Anlassfällen wie dem Auftreten von Coronafällen in den Heimen – umgehend schärfere Schutzmaßnahmen gesetzt, die über die Bundesverordnung hinausgehen, wie etwa eine engmaschigere Durchtestung von Bewohnerinnen und Bewohnern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Testangebot für BewohnerInnen erweitert
Per Verordnung schreibt das Land Tirol vor, dass den BewohnerInnen in den Einrichtungen des Bezirks Schwaz, der von der südafrikanischen Coronavirus-Mutation hauptbetroffen ist, künftig tägliche PCR-Testungen angeboten werden – die Bundesverordnung sah bisher Testangebote bei BewohnerInnen im Abstand von zumindest sieben Tagen vor.
In allen Tiroler Altenwohn- und Pflegeheimen müssen den BewohnerInnen zudem PCR-Testungen angeboten werden, wenn sie das Heim zum Zweck der Zusammenkunft mit Bezugspersonen für mehr als sechs Stunden verlassen haben – spätestens jedoch am Tag nach ihrer Rückkehr in das Heim. Laut Bundesverordnung war in diesem Fall bisher ein Testangebot mindestens alle drei Tage vorgesehen.
Intensivere Schutzbestimmungen für MitarbeiterInnen
Für MitarbeiterInnen von Altenwohn- und Pflegeheimen – einschließlich ehrenamtlich tätigen Personen – wird das in der Bundesverordnung festgeschriebene Intervall der Testverpflichtung per Landesverordnung von drei auf zwei Tage verkürzt. Damit ist das Betreten der Einrichtungen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis möglich, das maximal 48 Stunden anstelle der bisher geltenden 72 Stunden alt sein darf. Die FFP2-Maskenpflicht bei MitarbeiterInnen wird zudem künftig – wie bis dato in der Bundesverordnung vorgeschrieben – nicht mehr nur beim Kontakt mit den BewohnerInnen, sondern zusätzlich auch beim Kontakt mit allen anderen Personen in der Einrichtung festgelegt.
„Die bestmögliche Gewährleistung der Sicherheit für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat insbesondere angesichts des Vorkommens von Coronavirus-Mutationen höchste Priorität – deshalb setzen wir jetzt auch noch intensivere Schutzmaßnahmen. Die Pflege- und Betreuungskräfte leisten gerade in der Coronakrise Außerordentliches, ja oft Übermenschliches und werden zurecht als unverzichtbare Säule unserer Gesellschaft bezeichnet. Im Pflegeberuf kommen neben der pflegerischen und medizinischen Kompetenz auch Empathie und Wertschätzung gegenüber den zu betreuenden Personen sowie deren Angehörigen zum Tragen. Für ihre Arbeit gebührt unseren Pflegekräften allerhöchster Respekt“, sagt Gesundheits-und Pflegelandesrat Bernhard Tilg.
COVID-19-Präventionskonzept wird nachgeschärft
Abschließend wird den HeimträgerInnen seitens des Landes auch die Ergänzung ihres COVID-19-Präventionskonzeptes hinsichtlich Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der südafrikanischen Coronavirus-Mutation aufgetragen. Dies beinhaltet noch bessere Hygienemaßnahmen für MitarbeiterInnen und ehrenamtlich tätige Personen sowie die BewohnerInnen – insbesondere in Bezug auf die mögliche Gefahr einer Schmierinfektion und einer noch häufigeren Hände- und Flächendesinfektion, um dieser Gefahr bestmöglich entgegenzuwirken. In das COVID-19-Präventionskonzept neu eingeführt werden zudem Vorkehrungen in Bezug auf die Betreuungsangebote für HeimbewohnerInnen, wie etwa eine Beschränkung der Gruppengrößen bei Betreuungsangeboten auf maximal fünf Personen. Stationsübergreifende Betreuungsangebote sollen zudem bestmöglich vermieden werden.
„Die zunehmende Ausbreitung von Mutationsfällen in Tirol macht es trotz bereits vielfach erfolgter Covid-19 Schutzimpfungen notwendig, auch in den Tiroler Altenwohn- und Pflegeheimen zum Schutz der BewohnerInnen sowie MitarbeiterInnen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf den Pflegeheimen im Bezirk Schwaz, da dieser derzeit am stärksten von der Ausbreitung der südafrikanischen Coronavirus-Mutation betroffen ist. Die bis 28. Februar beschränkten zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollten es möglich machen, die gefährliche Südafrika-Mutation bestmöglich aus den Tiroler Pflegeheimen fernzuhalten. Damit können sowohl BewohnerInnen und MitarbeiterInnen als auch Angehörige geschützt werden“, betont Robert Kaufmann, Obmann der Arbeitsgemeinschaft Tiroler Altenheime.
Quelle: Land Tirol