Steiermark: Steiermärkische Landesregierung beschließt Gesetz zur Reform der Schulassistenz

vonRedaktion Salzburg
JULI 04, 2023

Foto: Land Steiermark/Robert Binder

Anträge für das neue System können ab 1. Jänner 2024 gestellt werden

Graz (4. Juli 2023).- Soziallandesrätin Doris Kampus und Bildungslandesrat Werner Amon haben sich bereits Anfang des Jahres darauf geeinigt, die Schulassistenz auf neue Beine zu stellen. Die Unterstützungsleistung für Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen beziehungsweise anderen attestierten Erkrankungen – dies gilt insbesondere für chronische Krankheiten wie Diabetes – soll künftig in das Bildungssystem eingebettet werden, die Zuständigkeit wandert deshalb schrittweise vom Sozialressort zum Bildungsressort. Wichtig ist, dass bisherige Bescheide aufrecht bleiben. Die Qualifikation der Schulassistenz soll an die jeweiligen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler anknüpfen.

Die Steiermärkische Landesregierung wird das Gesetz am kommenden Donnerstag (6. Juli 2023) beschließen, im September soll das Gesetz im Landtag beschlossen werden und mit dem Schuljahr 2024/2025 umgesetzt werden. Anträge nach dem neuen Schulassistenzgesetz können aber bereits ab 1. Jänner 2024, dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, in den Direktionen der jeweiligen Schulen gestellt werden. Für Anträge im Herbst 2023, die für das Sommersemester 2024 gestellt werden, ist Unterstützung nach den derzeitigen Bestimmungen sichergestellt.

„Mit der Reform der Schulassistenz steigern wir die Qualität der integrativen Betreuung, beseitigen Doppelgleisigkeiten und können die Schulassistentinnen und Schulassistenten je nach konkretem Bedarf effizient einsetzen. Wir lassen kein Kind zurück, deshalb bleiben bestehende Bescheide gültig und wir schaffen Übergangsbestimmungen, um für alle einen nahtlosen Wechsel in das neue System sicherzustellen“, so Landesrat Werner Amon und Landesrätin Doris Kampus.

Die zentralen Änderungen der Schulassistenz im Detail:

Zukünftige Kompetenzbündelung im Bildungsressort & Vereinfachung der Antragstellung: Die Zuerkennung eines(r) Schulassistenten(in) wird ihren Ausgangspunkt bei den Schulleitungen finden, d.h. die Antragstellung erfolgt durch die Eltern bzw. volljährigen Schüler, welche den Antrag bei den Direktorinnen und Direktoren deponieren. So ist sichergestellt, dass die Schule stärker in den Prozess eingebunden wird.Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Assistenz wird in der Abteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung mittels Bescheides getroffen.Breiteres Angebot der Schulassistenz: Neben den bisher abgedeckten Bereichen (unterstützende pflegerische Basisversorgung für Kinder mit körperlichen Beeinträchtigungen und Hilfe für Kinder mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung) sollen durch die Neuregelung auch chronische Erkrankungen wie beispielsweise Diabetes miteinbezogen werden.Der Anspruch der Assistenzleistung orientiert sich am konkreten Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Eine Schulassistenz kann Schülerinnen und Schülern jener Schultypen gewährt werden, die auch schon bisher in das System Schulassistenz eingegliedert waren.

Quelle: Land Steiermark

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