vonRedaktion Salzburg
AUGUST 02, 2020
Neue Verordnung des Landeshauptmannes regelt Aufnahme, Besuchszeiten und Verwendung von Schutzausrüstung in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und mobilen Pflegediensten
Wie von Landeshauptmann Hans Peter Doskozil nach einem Runden Tisch mit Vertretern aus dem Pflege-, Spitals- und Bildungsbereich angekündigt, setzt das Burgenland als rasche Reaktion auf die wieder wachsende Zahl an COVID-19-Infektionen nun klare Vorgaben und Schritte zum Umgang mit COVID-19 in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und mobiler Hauskrankenpflege. Eine entsprechende Verordnung des Landeshauptmannes sieht dafür ein auf den jeweiligen Bereich abgestimmtes Phasenmodell vor und tritt mit heute, 1. August, in Kraft.
Die „Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland mit den vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden“ basiert auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz des Bundes. Darin werden für Altenwohn- und Pflegeheime (AWH) und Behinderteneinrichtungen werden die 4 Phasen und für die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste definiert, die der jeweiligen Situation angepasst sind. Die Verordnung definiert für jede Phase konkrete Vorgaben für die Aufnahme von Personen sowie für den Besuch in den Einrichtungen. Aber auch der Umgang des Personals mit den KlientInnen sowie Regelungen für externe DienstleisterInnen, wie FriseurInnen, die in die Einrichtungen kommen, werden im Hinblick auf den Gebrauch von Schutzmasken und Schutzausrüstung klar festgelegt.
Regelung im Bereich der Altenwohn- und Pflegeheime (AWH) und Behinderteneinrichtungen
4 Phasen:
In Altenwohn- und Pflegeheime dürfen Personen etwa auch in Phase 1 nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses aufgenommen werden. BesucherInnen sind zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet – ebenso wie die MitarbeiterInnen. Wenn COVID-19-Infektionen auftreten, sind Aufnahmen nur in akuten Fällen zulässig. Auch Besuche sind dann nur in Ausnahmefällen, etwa bei palliativ betreuten KlientInnen, nach Absprache mit der Heimleitung zugelassen.
In Behinderteneinrichtungen können Neuaufnahmen bzw. Rückkehr nach längerer Abwesenheit von Klientinnen und Klienten ohne weitere Maßnahmen erfolgen, solange es keine Verdachtsfälle oder Infizierten in der Einrichtung gibt. Wenn Verdachtsfälle auftreten oder Personen in Behinderteneinrichtungen positiv auf COVID-19 getestet sind, bedarf dies einer Abklärung. BesucherInnen haben in der Einrichtung die Hygienerichtlinien einzuhalten, bei Verdachts- oder positiven Fällen ist auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. MitarbeiterInnen haben die Hygiene- und Richtlinien einzuhalten und im Fall von Verdachts- oder positiven Fällen FFP2-Masken sowie Schutzausrüstung zu tragen.
Eine Öffnung der Tagesstrukturen unter Einhaltung der Hygienerichtlinien ist bei gleichzeitiger Trennung interner und externer Klientinnen und Klienten möglich. Bei Auftreten von Verdachtsfällen ist die Anzahl der Anwesenden zu reduzieren. Im Fall von bestätigten COVID-19-Infektionen ist bei teilstationären Einrichtungen nur ein Notbetrieb für Klientinnen oder Klienten gestattet, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht.
2 Phasen:
Phase 1 liegt vor, wenn es keine COVID-19 Infizierten im Bezirk gibt.
Phase 2 liegt vor, wenn es unter den zu betreuenden Personen einen Verdachtsfall oder COVID-19-Infizierten gibt.
Für MitarbeiterInnen von mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz festgelegt, sowie Schutzkleidung in Phase 2. Dann müssen reine Betreuungs- insb. hauswirtschaftliche Tätigkeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und gegebenenfalls ausgelagert werden, um eine potentielle Gefährdung weiterer Patientinnen und Patienten zu verringern. Beim Auftreten eines Verdachtsfalls ist der Verdachtspatient/ die Verdachtspatientin umgehend mit einer FFP-2 Maske ohne Ventil zu versorgen und entsprechend Hygieneplan zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
Die Verordnung tritt mit Samstag, dem 1. August, in Kraft. Weitere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs mit COVID-19 in weiteren Bereichen des Sozialwesens sind in gerade Ausarbeitung.
Die vollständige Verordnung LGBl. Nr.49/2020 ist im Internet zu finden unter dem Link:
ttps://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/lgbl.xsp
Quelle: Land Burgenland