Steiermark: Ab 8. Februar - Neue Regelungen für steirische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

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Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß betont, dass zum Schutz von PädagogInnen, BetreuerInnen sowie Kindern ein möglichst starkes Sicherheitsnetz gespannt werden müsse. 
Foto: Land Steiermark/Streibl
05 Feb 11:00 2021 von Redaktion Salzburg Print This Article

Weiterhin erhöhte Hygienevorschriften und partielles Betretungsverbot

Graz (4. Februar 2021). - Nach den vorsichtigen Lockerungsmaßnahmen durch den Bund gibt es auch neue Regelungen für die steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. „Die vorsichtigen Lockerungen bedeuten, dass wir zum Schutz der PädagogInnen und BetreuerInnen sowie der Kinder ein möglichst starkes Sicherheitsnetz spannen müssen“, sagt Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß und ergänzt: „Tests, FFP2-Masken und Hygienevorschriften leisten einen entscheidenden Beitrag für einen sicheren Betrieb. Dazu haben wir bereits 100.000 FFP2-Masken kostenlos an die Einrichtungen geliefert. Mehr als 21.000 Testkits wurden bestellt und werden nach Anlieferung umgehend verteilt.“

Vor diesem Hintergrund sind auch weiterhin einige Maßnahmen und Vorschriften zu beachten. Es gelten weiterhin erhöhte Hygienevorschriften und partielle Betretungsverbot. Nur Personal, welches zur Entwicklung der Kinder unerlässlich ist, kann unter Auflagen in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Dazu zählen etwa Sprachförderkräfte, Personal der Integrativen Zusatzbetreuung (IZB-Teams) oder auszubildende ElementarpädagogInnen bzw. BetreuerInnen für einschlägige Praktika. Außerdem sind Erziehungsberechtigte (eine Person pro Kind) für die Dauer der Eingewöhnungsphase vom Betretungsverbot ausgenommen. Nichtsdestotrotz müssen diese Personengruppen eine FFP2-Maske tragen und den Mindestabstand von zwei Metern einhalten.

PädagogInnen und Betreuungspersonal müssen in den Einrichtungen im Umgang miteinander ebenfalls einen Abstand von zwei Metern einhalten sowie eine FFP2-Maske tragen. Ein Mindestabstand zu den Kindern ist nicht vorgesehen. Wenn alle sieben Tage der Nachweis auf einen negativen Covid-Test beim Arbeitgeber vorgelegt wird, muss im Umgang mit den Kindern keine Maske mehr getragen werden. Das Tragen einer Maske wird jedoch empfohlen. Sowohl PCR- als auch Antigen-Tests sind hierfür zulässig. Die Selbsttests sind kein gültiger Nachweis, da es aufgrund der Verordnung des Bundes, eines (schriftlichen) Nachweises durch medizinisch geschultes Personal bedarf. Wenn kein Nachweis erbracht wird, gilt auch beim Kontakt mit Kindern die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Verpflichtendes Kindergartenjahr und Betreuung im HortGemäß den Vorgaben des Bundes tritt nach dem Ende der Semesterferien ab 15. Februar 2021 wieder das verpflichtende Kindergartenjahr in Kraft. Durch die Änderungen im schulischen Bereich ergeben sich auch für die Horte neue Regelungen. Nur jene Kinder, die sich in der Früh in der Schule testen lassen, können danach auch zur Nachmittagsbetreuung in den Hort. Diese Maßnahmen, die sich zum Teil durch die Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der Covid-Schulverordnung ergeben, werden gerade in die steirische Kinderbildungs- und -betreuungs-Verordnung eingearbeitet und zeitnahe an alle Einrichtungen versandt.



Quelle: Land Steiermark



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