Wien: Allgemeine Information zur Notkompetenz des Bürgermeisters der Stadt Wien

Slide background
Wien

01 Sep 05:00 2022 von Redaktion Salzburg Print This Article

Im Zuge der aktuellen öffentlichen Diskussion über mögliche ungenügende Informationsleistungen der Stadt Wien in Bezug auf die Inanspruchnahme einer per Stadtverfassung verankerten „Notkompetenz“ (§ 92 WStV), weist die Wiener Magistratsdirektion auf Folgendes hin:

Der Bürgermeister der Stadt Wien hat für Notsituationen und dringliche Fälle per Stadtverfassung §92 (siehe Passus untenstehend) die Möglichkeit, Entscheidungen zur Abwehr von Krisen, Engpässen, etc. zu treffen. Damit können z.B. auch Genehmigungen von Vertragsabschlüssen erteilt und Finanzierungen ermöglicht werden. Von diesem Recht der „Notkompetenz“ wurde während der Energiekrise und der extremen Preisschwankungen an den Strombörsen zweimal Gebrauch gemacht. Wie von der Wiener Stadtverfassung vorausgesetzt, hat der Bürgermeister die Angelegenheit im Sinne der Sache unmittelbar und dringlich behandelt.

Ebenso ist per Stadtverfassung festgelegt, dass diese Entscheidungen den zuständigen Gemeindeorganen unverzüglich – und damit in der nächsten Sitzung - nachträglich zur Genehmigung vorzulegen sind. Laut Terminplanung sind Sitzungen der in diesem Fall zuständigen Gemeindeorgane wie folgt vorgesehen: Finanzausschuss (12.09.), Wiener Stadtsenat (13.09.) und Wiener Gemeinderat (21.09.). In Vorbereitung der Herbstsessionen der Sitzungen wurde dieser Vorgabe bereits Rechnung getragen.

Seit Pandemiebeginn 5 Notkompetenzen

Alle im Rathaus vertretenen politischen Fraktionen kennen diese gängige Praxis bei Erfordernis der Notkompetenz. Seit Beginn der Covid-Pandemie wurde bisher fünfmal von dieser Notkompetenz Gebrauch gemacht. Davon wurden drei Notkompetenz-Beschlüsse bereits im Gemeinderat nachträglich einstimmig bestätigt.

Rechtlicher Vergleich Notkompetenzen: Bundespräsident und Bürgermeister

Anders als bei der Notkompetenz des Bundespräsidenten (gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 B-VG) bei der es um die Frage geht, ob die durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassenen Regelungen in Form eines Bundesgesetzes bestehen bleiben oder aufgehoben werden sollen, hat die nachträgliche Genehmigung der Verfügung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat rein politische Bedeutung: Die Verweigerung der Genehmigung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der vom Bürgermeister gesetzten Rechtshandlung. Übrigens: Für die Entscheidung über den Akt des Bundespräsidenten gibt die Bundesverfassung dem Nationalrat vier Wochen Zeit.

Auszug Wiener Stadtverfassung

§92 Wiener Stadtverfassung: Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.


Quelle: Stadt Wien



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Redaktion Salzburg

Redaktion Tennengau

Weitere Artikel von Redaktion Salzburg