Vorarlberg: Besuche im Krankenhaus nur in Ausnahmefällen möglich

Slide background
Vorarlberg

17 Sep 15:00 2020 von Redaktion Salzburg Print This Article

Landesrätin Rüscher: Schutz von Patientinnen und Patienten sowie des Personals erfordert strenge Regelung in allen Vorarlberger Spitälern

Bregenz (VLK) – Aufgrund steigender Infektionszahlen gilt in allen Vorarlberger Krankenhäusern ab sofort wieder ein Besuchsverbot wie bereits im März und April 2020. „Die Menschen in den Spitälern müssen besonders geschützt werden – zum einen vor allem ältere und chronisch kranke Patientinnen und Patienten, zum anderen die Mitarbeitenden. Wir müssen darauf achten, dass die Gesundheitsversorgung funktionsfähig bleibt“, betont Landesrätin Martina Rüscher. Ausnahmen vom Besuchsverbot gibt es nur in speziellen Fällen.

Diese Ausnahmen wurden nach einer ausführlichen und sorgfältigen Risikoabwägung für folgende Bereiche definiert:
• Besuche bei Schwerstkranken oder Sterbenden (z.B. Intensivstation/Palliativstation)
• Besuche beider Elternteile bei ihrem Kind
• Väter/Begleitperson vor, während und nach der Geburt

Weil die Spitäler weiträumige Einzugsgebiete und über das Land verteilte Patienten- und Besucherströme haben, musste das Besuchsverbot auf alle Krankenanstalten Vorarlbergs einheitlich ausgeweitet werden. „Durch die hohe Mobilität der Bevölkerung würde ein differenziertes Besuchsverbot nicht die gewünschte Wirkung zeigen“, erklärt Landesrätin Rüscher. Sie appelliert daher an das Verständnis aller, dass dieser drastische Schritt als Vorsichtsmaßnahme erneut gesetzt werden musste. „Wir sind uns bewusst, dass das Besuchsverbot einen Einschnitt in die sozialen Strukturen darstellt und eine besondere Herausforderung in einer schwierigen Zeit ist. Diese Entscheidung zu treffen ist uns nicht leicht gefallen. Es liegt aber in unserer Verantwortung, die klare Empfehlung der Experten umzusetzen“, so Rüscher.

Ambulanzen weiterhin geschlossen

Die Ambulanzen der Spitäler bleiben weiterhin geschlossen und können nur in folgenden Fällen aufgesucht werden:
• im Notfall
• mit einer ärztlichen Überweisung und Bestätigung der medizinischen Dringlichkeit
• wenn man vom Krankenhaus kontaktiert wurde und ein Termin vereinbart ist


Quelle: Land Vorarlberg



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Redaktion Salzburg

Redaktion Tennengau

Weitere Artikel von Redaktion Salzburg