Steiermark: Brauchtumsfeuer: Neue Regelung für mehr Sicherheit und den Schutz der Luftgüte
Neue Verordnung sieht vor, dass Brauchtumsfeuer künftig gemeldet werden und öffentlich zugänglich sein müssen.
Graz (17. Jänner 2023).- Brauchtumsfeuer haben in der Steiermark eine lange Tradition und werden von vielen Steirerinnen und Steirern als gesellschaftliches Ereignis geschätzt. Zeitgleich kam es in den letzten Jahren vermehrt zu einem Wildwuchs, da oft auch die Entsorgung von Grünschnitt im Vordergrund stand. Um die Tradition weiterhin zu ermöglichen und gleichzeitig die Luftgüte zu schützen, hat das Land Steiermark heute (17.01.2023) eine Neuregelung vorgestellt.
Osterfeuer, Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche: Schon bisher waren Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Verbrennungsverbot von biogenen Materialen definiert. Nun geht das Land Steiermark mit einer neuen Verordnung in Begutachtung, die die Rahmenbedingungen für eben diese weiter konkretisiert. Dabei werden folgende neue Regelungen eingeführt:
Die neue Verordnung stellt klar, dass das Brauchtumsfeuer öffentlichen Charakter haben. In der Praxis bedeutet das, dass sie allgemein zugängliche, öffentliche Veranstaltungen sein müssen und der Brauchtumspflege zu dienen haben.Meldeverpflichtung: In Zukunft müssen die Brauchtumsfeuer – unter Angabe des Ortes und einer verantwortlichen Person (Name, Adresse und Telefonnummer) – spätestens vier Werktage vor der Veranstaltung an die jeweilige Gemeinde gemeldet werden. Gerade aus Sicherheitsgründen ist das ein wichtiger Fortschritt.Kontrollverpflichtung: Vor dem Entzünden des Feuers muss das Material in Zukunft mit einer geeigneten Maßnahme (z.B. durch Umschichten) kontrolliert werden, da in der Vergangenheit häufig unerlaubtes Material verbrannt wurde und viele (Klein-)Tiere den Flammen zum Opfer fielen – was wiederum dem Naturschutz dient.
Brauchtumsfeuer in Luftreinhaltegebieten weiterhin untersagtIn Gemeinden in einem Sanierungsgebiet (siehe untenstehende Liste) gemäß der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 darf nur ein Sonnwend- und Osterfeuer, das von der jeweiligen Gemeinde organisiert wird, abgehalten werden. Weitere Brauchtumsfeuer sind untersagt. Die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz ist generell verboten.
Bei Nichteinhaltung der Regelungen drohen – wie schon bisher – Geldstrafen von bis zu 3.630 Euro.
Begutachtungsverfahren läuftAb heute (17.01.2023) befindet sich die Verordnung im Begutachtungsprozess. Danach werden die eingegangen Stellungnahmen gesichtet und gegebenenfalls eingearbeitet. Das geplante Inkrafttreten der Verordnung ist rechtzeitig vor Ostern 2023 geplant.
Brauchtumsfeuer-Verordnung: EckdatenWo darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden?
in der Stadt Graz herrscht ein generelles Verbotin den Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet (siehe Liste):- darf nur EIN Sonnwend- und Osterfeuer je Gemeinde (durch die Gemeinde selbst) durchgeführt werden- andere Brauchtumsfeuer sind untersagtin den restlichen steirischen Gemeinden lt. den Bestimmungen der Brauchtumsfeuerverordnung
Wann darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden?
Osterfeuer am Karsamstag zwischen 15:00 und 3:00 UhrSonnwendfeuer am 21. Juni (oder dem darauffolgenden Samstag, sollte dieser auf einen anderen Wochentag fallen)sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche
Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet, wo nur ein Feuer pro Gemeinde möglich ist:
Feldkirchen bei GrazGabersdorfGössendorfGrallaHart bei GrazHausmannstättenKalsdorf bei GrazLangLebring-St. MargarethenPremstättenTillmitschWagnaWundschuhZettling
Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet, wo mehrere Feuer pro Gemeinde möglich sind:
Fernitz-Mellach: jeweils ein Feuer in der früheren Gemeinde Fernitz und in der früheren Gemeinde MellachRaaba-Grambach: jeweils ein Feuer in der früheren Gemeinde Raaba und in der früheren Gemeinde GrambachSeiersberg-Pirka: jeweils ein Feuer in der früheren Gemeinde Seiersberg und in der früheren Gemeinde PirkaStraß in Steiermark: jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Obervogau, Spielfeld, Straß in Steiermark und Vogau
Gemeinden mit unterschiedlichen Regelungen, weil sie nur teilweise in einem Luftreinhaltegebiet liegen:
Leibnitz: jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz; keine Beschränkung in der früheren Gemeinde SeggaubergSankt Veit in der Südsteiermark: ein Feuer in der früheren Gemeinde Sankt Veit am Vogau; keine Beschränkung in den früheren Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am SaßbachWildon: jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Weitendorf und Wildon; keine Beschränkung in der früheren Gemeinde Stocking.
Quelle: Land Steiermark