Kärnten: Coronavirus - Impfpflichtbefreiung – Elektronische Ansuchen ab 16 Uhr möglich

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Kärnten

15 Feb 09:00 2022 von Redaktion International Print This Article

Plattform wird heute freigeschalten – Patientinnen und Patienten von Spezialambulanzen sollen sich in den Ambulanzen beraten lassen

Klagenfurt (LPD). Seit 5. Februar ist in Österreich die Impfpflicht gegen Covid-19 für alle Personen über 18 Jahren mit Hauptwohnsitz in Österreich in Kraft. Gesetzlich geregelt ist, wer davon ausgenommen ist und wo entsprechende Ansuchen gestellt werden können. Patientinnen und Patienten, die derzeit in einer Spezialambulanz in Behandlung sind, werden gebeten, sich beim nächsten Termin von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt beraten zu lassen. Die fachlich geeigneten Ambulanzen sind Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien), Ambulanzen für Innere Medizin (insbesondere für Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologische Ambulanzen, Pneumologie – Allergieabklärung), Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Transplantationschirurgie sowie Neurologische Ambulanzen (Multiple Sklerose etc.).

Bei Vorliegen von Ausnahmegründen kann zusätzlich ab heute, Montag, 16 Uhr, auch elektronisch um Ausstellung einer Bestätigung angesucht werden. Unter https://impfpflichtbefreiung.ktn.gv.at/ können Unterlagen für die Prüfung eines Impfbefreiungsgrundes eingereicht werden. Zur einfacheren Abwicklung steht dort auch ein elektronisches Formular bereit.

Wenn seitens des Epidemiearztes festgestellt wird, dass ein entsprechend der Verordnung definierter Ausnahmegrund vorliegt, erhalten die Betroffenen dafür eine Bestätigung. Ausnahmegründe gemäß § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung bestehen u. a. für Schwangere, für Personen, die nicht ohne konkrete oder ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können (das sind z. B. Personen mit medizinischen Indikationen wie Allergie bzw. Überempfindlichkeit gegen einzelnen Inhaltsstoffe), für Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist (z. B. nach Knochenmark- oder Stammzellentransplantation oder Organtransplantation) oder auch für Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

„Wer das Ansuchen nicht elektronisch stellen möchte oder kann, dem steht unter https://coronainfo.ktn.gv.at/ ein analoges Formular zum Download zur Verfügung. Das kann zusammen mit den nötigen Befunden und Attesten postalisch an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde geschickt werden“, so Gerd Kurath, Leiter des Landespressdienstes, der zur Abwicklung noch betont: „Bei der Bearbeitung der Ansuchen kommt nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern das E-Government und das Impfpflichtgesetz zur Anwendung. Es handelt sich um einen Akt der schlichten Hoheitsverwaltung.“

Größter Wert wird bei der Umsetzung auch auf den Datenschutz gelegt. Der Vorwurf, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären, trifft nicht zu. Personen, die einen Ausnahmegrund von der Impfpflicht geltend machen wollen, haben nach dem E-Government-Gesetz die Wahlfreiheit, entweder herkömmlich oder elektronisch ihre Unterlagen an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Jedermann hat grundsätzlich das Recht auf elektronischen Verkehr auch mit den Gesundheitsämtern. Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 verpflichtet zwar Gesundheitsdienstleister (u.a. auch den öffentlichen Gesundheitsdienst) bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten die Vertraulichkeit, Identität und Integrität besonders zu schützen. Die Einbringung von Unterlagen durch Bürgerinnen und Bürger auf einer Online-Plattform unterliegt jedoch nicht den Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, weil es sich dabei nicht um eine Form der elektronischen Übermittlung durch einen Gesundheitsdiensteanbieter handelt.


Der Link zur Plattform: https://impfpflichtbefreiung.ktn.gv.at/

Alle Informationen zur Impfpflichtbefreiung unter: https://coronainfo.ktn.gv.at/


Quelle: Land Kärnten



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