Covid-Maßnahmen in der Steiermark ab Montag
Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft.
Graz, am 4. November 2021.- Nach der Ankündigung von Verschärfungen der Corona-Regeln am 27. Oktober wurde die Verordnung heute (04.11.2021) von Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß unterschrieben.
Die entsprechenden Maßnahmen im Überblick:
2G-Regel (geimpft/genesen) bei Zusammenkünften ab 500 Personen.Im Unterschied zur bundesweiten Regelung ab 08.11.2021 auch bei zugewiesenen Plätzen. Ausnahme für Personen, welche sich nicht impfen lassen können, in der 3. COVID-19-MV (siehe unten).FFP2-Maskenpflicht für Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen). Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.Im Unterschied zu den bundesweiten Regelungen also auch für Personen, die 3G erfüllen.
FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in den Kultureinrichtungen gemäß § 8 Abs. 5 der 3. COVID-19-MV in geschlossenen Räumen. Das sind: Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive; Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.Gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen mit über 500 Personen handelt, dann 2G - keine Masken.
FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in Einrichtungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.2,5G-Regel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und externe Dienstleisterinnen und Dienstleister von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Ordinationen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.2,5G-Regel für Besucherinnen und Besucher von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
Anmerkung: Weitere Verschärfungen, die seitens des Landes angekündigt wurden, sind nunmehr nicht Teil der Verordnung, weil sie bereits mit der 1. Novelle zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung umgesetzt wurden und auch diese bereits ab 8. November 2021 gilt.
Hier finden sind den Link zum Landesgesetzblatt.
Quelle: Land Steiermark