Salzburg: Das Gebot der Rechtstaatlichkeit wurde weitgehend missachtet

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Salzburg

24 Feb 19:00 2022 von Redaktion Salzburg Print This Article

Salzburger Landesrechnungshof übt Kritik an der Grundverkehrskommission Pinzgau

(LK) Landesrechnungshofdirektor Ludwig F. Hillinger übergab am 23. Februar 2022 den Prüfbericht über die Tätigkeiten der Grundverkehrskommissionen im Pinzgau (GVK Pinzgau) an Landtagspräsidentin Brigitta Pallauf. Dabei erklärte er: „Die Rechtsstaatlichkeit darf nicht auf dem Altar der vermeintlichen Verwaltungsökonomie geopfert werden.“ Er wies auch darauf hin, dass Formalismen Kontrollsysteme sind.

Die GVK Pinzgau entschied über „Grünlandgeschäfte“ im Bezirk Zell am See. Bei Geschäften zwischen Landwirten trat die sogenannte „kleine Kommission“ zusammen, in der die Bezirksbauernkammer und die betroffene Gemeinde vertreten waren. Wenn Grünland anderen Verwendungszwecken als der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollte, oblag die Entscheidung darüber der sogenannten „großen Kommission“, in der zusätzlich die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Landarbeiterkammer vertreten waren.

Die GVK Pinzgau befasste sich im Zeitraum 2013 bis 2020 mit 911 Grundverkehrsverfahren. Der Landesrechnungshof (LRH) prüfte insbesondere die 296 Verfahren der Jahre 2018 bis 2020. Mängel ortete der LRH insbesondere im Vollzug des Grundverkehrsgesetzes 2001.

Kritik an der Verfahrensführung

Verfahrensrechtliche Mängel stellte der LRH im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der GVK Pinzgau, der Protokollierung der Rechtsakte und der Erstellung von nachvollziehbaren Niederschriften zu den Verfahren fest:

  • Die Verfahren vor der weisungsfreien GVK Pinzgau wurden unter der gleichen Geschäfts-zahl wie die der Verfahren vor der BH Zell am See geführt. Dies widersprach der klaren Zuständigkeitstrennung unterschiedlicher Behörden.
  • Durch die mangelnde beziehungsweise mangelhafte Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Grundverkehrsgeschäften trat in zahlreichen Fällen die GVK Pinzgau in falscher Zusammensetzung zusammen. So entschied die „kleine Kommission“ anstelle der „großen Kommission“ und umgekehrt. Dadurch wurde insbesondere das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
  • Darüber hinaus stand diese Vorgangsweise im Widerspruch zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da so „unbeteiligte“ Personen in Kenntnis von personenbezogenen Daten kommen konnten.
  • Die fehlende Dokumentation der wesentlichen Verfahrensschritte und Ermittlungsinhalte durch aussagekräftige Niederschriften führte dazu, dass die Entscheidungen der GVK Pinzgau intransparent und nicht nachprüfbar waren.

Kritik an der Dokumentation

Durch die mangelnde beziehungsweise mangelhafte Dokumentation der Verfahren war für den LRH nicht nachvollziehbar, ob sich die GVK Pinzgau mit der rechtlich gebotenen Prüfung bestimmter gesetzlicher Tatbestände ausreichend auseinandersetzte:

  • In mehreren Verfahren war mangels Niederschriften nicht nachvollziehbar, ob die GVK Pinzgau die „Landwirteeigenschaft“ prüfte. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Nicht-Landwirte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ohne die vorangehende, gesetzlich gebotene Kundmachung erwarben.
  • Die GVK Pinzgau genehmigte mehrere Grundverkehrsgeschäfte ohne nachvollziehbare Prüfung der Grundstückspreise auf ihre Ortsüblichkeit.
  • Die GVK Pinzgau prüfte den Tatbestand des „Großgrundbesitzes“ nicht. So konnten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in das Eigentum von Kaufwerbern mit bereits großem Liegenschaftseigentum oder von Großgrundbesitzern im Pinzgau beziehungsweise im Land Salzburg übergehen.

Die GVK Pinzgau wies in ihrer Gegenäußerung die Feststellungen des LRH zurück. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die von ihr gewählte Verfahrensführung ökonomisch, effizient und rechtlich zulässig gewesen sei.

Der Landesamtsdirektor verwies in seiner Gegenäußerung insbesondere auf die Überarbeitung des Grundverkehrsgesetzes, mit der die vom LRH aufgezeigten Problembereiche entschärft werden sollen.


Quelle: Land Salzburg



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