Bregenz: Einschreiten der Polizei bei Versammlungen
Die Landespolizeidirektion Vorarlberg nimmt mit einer Presseaussendung Stellung zu der medialen Berichterstattung in den vergangenen Tagen zum Thema "Einschreiten der Polizei bei der Auflösung von Versammlungen" "Es gibt mehrere rechtliche Gründe, wenn eine Versammlung aufzulösen ist. Das Versammlungsgesetz verbietet u.a. ausdrücklich jegliche Versammlung innerhalb von 300 Metern im Umkreis einer Landtagssitzung. Eine trotzdem durchgeführte Versammlung ist verboten und führt zwangsläufig zu einer Auflösung. Die Teilnehmer werden darauf hingewiesen und aufgefordert, den Versammlungsort freiwillig zu verlassen und auseinanderzugehen. Wird dem nicht nachgekommen, wird die Auflösung durch die Polizei durchgesetzt. Dazu gibt es weder für die Behörde noch für die Polizei einen Spielraum. Wird eine Versammlung durch die zuständige Behörde rechtlich für aufgelöst erklärt und die Teilnehmenden verharren in ihrem rechtswidrigen Verhalten, wird die Polizei mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beauftragt. Das Vorgehen der Polizei basiert auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung sowie nach der bewährten 3D-Philosophie (Dialog, Deeskalation, Durchsetzen) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die anwesenden Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden mehrfach aufgefordert, dass sie den Versammlungsort zu verlassen haben. Wird den Aufforderungen nicht entsprochen, wird die zwangsweise Auflösung angekündigt. Grundsätzlich werden friedliche Personen noch einmal persönlich aufgefordert an der Amtshandlung mitzuwirken, bevor die bereits angekündigte Maßnahme unmittelbar durchgesetzt wird. Wirkt eine Person nicht mit, muss diese mit maßhaltender Körperkraft mitgenommen oder unter Umständen auch weggetragen werden. Dabei wird noch einmal an die Mitwirkung der betroffenen Person appelliert, um eine möglichste Schonung der Person zu erreichen. Wird aktiver Widerstand geleistet, kann es zur Anwendung weiterer Einsatztechniken und -mittel kommen. Beim Einsatz von Körperkraft können Verletzungen nie gänzlich ausgeschlossen werden. Sind diese Verletzungen augenscheinlich oder bereits während der Amtshandlung bekannt, wird die erforderliche Berichterstattung seitens der Polizei unmittelbar durchgeführt. Es kann jedoch auch vorkommen, dass erst im Nachhinein eine Verletzung bekannt wird oder Misshandlungsvorwürfe auftreten. Eine unabhängige Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Staatsanwaltschaft und/oder Landesverwaltungsgericht ist obligatorisch."
Quelle: LPD Vorarlberg