Graz: Einzug in eine Wohngemeinschaft – wichtige Infos & Tipps
Haben zwei oder mehrere Personen beschlossen, eine WG zu gründen und auch eine passende Wohnung gefunden, ist vorab mit dem:der Vermieter:in zu klären, ob diese auch als Wohngemeinschaft genutzt werden darf. Wenn dies der Fall ist, sollte auch eruiert werden, welche Mietvertragsform der:die Vermieter:in in Betracht zieht. Es gibt drei Varianten des Mietvertragsabschlusses:
1. Alle Personen sind Hauptmieter:innen
Im Mietvertrag sind alle Personen, die einziehen werden, als Hauptmieter:innen festgelegt und somit gleichberechtigte Mitmieter:innen, dementsprechend muss der Mietvertrag von allen unterschrieben werden.
Wenn beispielsweise die Miete nicht bezahlt wird, kann der:die Vermieter:in von seinem Recht Gebrauch machen, eine:n Hauptmieter:in auszuwählen und von ihm:ihr den kompletten offenen Mietzins verlangen. Es liegt dann in der Verantwortung dieser Person, dass die Miete bezahlt wird - wie und ob sie das Geld ihrer Mitmieter:innen auch erhält, ist ihre Sache.
Auszug aus der WG oder ihre Auflösung - was muss beachtet werden?
Einem Auszug müssen alle anderen Hauptmieter:innen sowie der:die Vermieter:in ausdrücklich zustimmen. Sinnvoll ist es, bei Beginn des Mietverhältnisses im Vertrag festzuhalten, dass bei einem Auszug eines:r Hauptmieter:in die Mitmietrechte an die verbleibenden Hauptmieter:innen oder den:die nachfolgende:n Hauptmieter:in übertragen werden.
Wenn ein solches Abtretungsrecht nicht vereinbart wird, bleibt der:die Hauptmieter:in laut Mietvertrag weiter für die fristgerechte Zahlung des Mietzins mitverantwortlich. Deshalb sollte unbedingt eine Vertragsänderung vorgenommen werden - auch dieser müssen alle Hauptmieter:innen und der:die Vermieter:in zustimmen. Wichtig: Gibt Letztere:r keine Zustimmung, sollten sich alle Hauptmieter:innen zumindest untereinander schriftlich über den weiteren Verbleib der WG einigen.
Bei einer WG-Auflösung müssen ebenfalls alle Hauptmieter:innen gemeinsam den Vertrag kündigen. Vorab sollte geklärt werden, ob alle ausziehen oder eine bzw. mehrere Personen in der Wohnung bleiben. In letzterem Fall kommt es nicht zu einer Kündigung, sondern, wie gerade eben beschrieben, zu einer Mietvertragsänderung, der alle Beteiligten zustimmen müssen.
2. Ein:e Hauptmieter:in und ein:e oder mehrere Untermieter:innen
In diesem Fall schließt eine Person als Hauptmieter:in den Mietvertrag mit dem:der Vermieter:in ab, die anderen Personen werden in weiterer Folge als Untermieter:innen einziehen. Solange der:die Hauptmieter:in auch selbst in der Wohnung lebt, dürfen Eigentümer:innen das Untervermieten in der Regel auch nicht untersagen. Wer Hauptmieter:in ist, können die zukünftigen Mieter:innen frei entscheiden. Es ist üblich, die Person auszuwählen, die plant, am längsten die Wohnung zu mieten, da es bei einem Auszug des:der Hauptmieter:in durchaus sein kann, dass der Mietvertrag nicht auf die verbleibenden Untermieter:innen übertragen wird.
Der:die Hauptmieter:in tritt gegenüber den Untermieter:innen als Vermieter:in auf und ist für die fristgerechte Bezahlung des Mietzinses und sämtlicher anderer Verträge (Haushaltsversicherung, Strom- und Gasversorgung, Internet etc.) verantwortlich. Aus diesem Grund ist es unbedingt ratsam, Untermietverträge schriftlich zu vereinbaren.
Für Untermietverträge gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Hauptmietverträge. Folgende Punkte sollten jedenfalls darin enthalten sein:
- Alle Mietvertragspartner:innen: Hauptmieter:in (= Untervermieter:in) und Untermieter:innen; Angaben aller Namen, Geburtsdaten und Adressen
- Datum des Mietbeginns bzw. der Wohnungsübergabe und die Dauer des Mietverhältnisses (unbefristet oder befristet). Bei befristeten Mietverhältnissen muss das Enddatum des Mietvertrags festgelegt sein (gesetzliche Mindestfrist = 3 Jahre). Bei unbefristeten Mietverhältnissen ist zu empfehlen, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu vereinbaren, damit für alle Beteiligten genügend Zeit für die weitere Planung bleibt (Suche von neuen Mitbewohner:innen oder im Falle einer Kündigung durch den:die Hauptmieter:in für die Suche einer neuen Wohnung).
- Höhe des Untermietzinses, wie sich dieser zusammensetzt und wie sich dieser auch verändern kann (aufgrund von Indexvereinbarung, steigender Energiepreise etc.)
- Höhe der Kaution und Form der Bezahlung (bar oder per Sparbuch)
- Beschreibung des Mietgegenstandes und dessen Ausstattung; Vorlage von der Arbeiterkammer: „Vermietet wird in der Wohnung Xxx-Gasse, Tür Nr YY das im beiliegenden Plan rot schraffierte Zimmer zur alleinigen Nutzung; alle nicht farblich gekennzeichneten Räumlichkeiten (Bad, Vorraum, WC, Küche, ...) stehen dem:der Untermieter:in zur gemeinschaftlichen Nutzung mit den anderen Bewohner:innen der Wohnung zur Verfügung. Alle anders färbig schraffierten Räume stehen anderen Bewohner:innen der WG zur alleinigen Nutzung zur Verfügung."
- Regelungen zur Nutzung des Gartens und anderer Gemeinschaftsflächen des Wohnhauses, die bereits im Hauptmietvertrag vereinbart sind
Auszug aus der WG oder ihre Auflösung - was muss beachtet werden?
- Untermieter:in zieht aus: Die Kündigung muss fristgerecht und schriftlich an den:die Untervermieter:in erfolgen und die gesetzliche bzw. vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist einzuhalten.
- Untervermieter:in zieht aus: Läuft der Hauptmietvertrag aus oder kündigt der:die Untervermieter:in, sind die Untermieter:innen unverzüglich darüber zu informieren. Handelt es sich um eine vorzeitige Kündigung des Hauptmietvertrags, obwohl die Untermietverträge auf längere Zeit abgeschlossen wurden, werden die Untervermieter:innen den Untermieter:innen gegenüber schadensersatzpflichtig.
3. Mehrere Hauptmietverträge für einzelne Zimmer
Der:die Vermieter:in schließt mit den Mieter:innen jeweils einen eigenen Mietvertrag über ein Zimmer zur alleinigen Nutzung ab. Die übrigen Räumlichkeiten, wie WC, Bad und Küche müssen gemeinschaftlich geteilt werden.
Auszug aus der WG - was muss beachtet werden?
Hierbei sind die im Mietvertrag vereinbarten Fristen zu beachten, die Kündigung muss schriftlich an den:die Vermieter:in erfolgen. Bei dieser Form können die in der Wohnung verbleibenden Bewohner:innen nicht entscheiden, wer in ein freigewordenes Zimmer einziehen wird, was in weiterer Folge zu Konflikten im täglichen Zusammenleben führen kann. In der Regel wird diese Mietvertragsvariante sehr selten gewählt.
Bezahlung der Miete und Co. – wer ist verantwortlich?
Je nach Mietvertragsform wird entweder ein gemeinsames Konto eingerichtet, auf das jedes WG-Mitglied seinen Anteil an (unter anderem) Miet-, Strom-, Internet- und Haushaltsversicherungskosten monatlich überweist. Für die Zahlungen dieser Posten werden in der Regel Daueraufträge eingerichtet.
Wenn es nur eine:n Hauptmieter:in gibt, können die Untermieter:innen ihren Anteil jeweils auf dessen eigenes Konto überweisen; der:die Hauptmieter:in ist dann allein für die fristgerechten Zahlungen verantwortlich; auch hier empfiehlt sich die Einrichtung eines Dauerauftrags.
Bei der dritten Mietvertragsvariante, bei der jede:r einen eigenen Vertrag mit dem:der Vermieter:in abgeschlossen hat, erfolgt die Bezahlung der Miete in der Regel separat.
Zu den monatlichen Fixkosten kommen meist auch gemeinsame Ausgaben rund um Haushalts- und Putzmittel (Toilettenpapier, Müllsäcke etc.), Elektrogeräte etc. Über die Anschaffung und die Kostenaufteilung sollte auch hier eine Übereinkunft zwischen den WG-Mitbewohner:innen getroffen werden. Für die Bezahlung dieser Ausgaben bietet sich eine Haushaltskasse an, in die alle Mitglieder monatlich eine fixe Summe einbezahlen.
Darf eine Kaution auch bei WGs verlangt werden?
Auch für Wohngemeinschaften darf eine Kaution im Mietvertrag festgelegt werden. In der Regel beträgt die vereinbarte Kautionshöhe drei Monatsmieten und dient Vermieter:innen zur Begleichung von Mietzinsrückständen und zur Reparatur von Schäden, wenn die Räumlichkeiten nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.
Die Kaution bleibt bis zum Mietvertragsende beim bzw. bei der (Unter-)Vermieter:in - wird die Wohnung in einem einwandfreien Zustand rücküberstellt, wird die Kaution in voller Höhe samt Zinsen an die Mieter:innen übergeben. (Wann die Kaution teilweise oder ganz einbehalten werden darf, erfahren Sie übrigens in diesem Blogpost.)
Starthilfe benötigt? Wenn Sie nicht die nötigen Mittel für die Bezahlung der kompletten Kaution haben, kann der rückzahlbare Kautionsbeitrag der Stadt Graz hier eine vorübergehende Abhilfe verschaffen
Tipps für ein faires und stressfreies Zusammenleben in der WG
Wichtig ist, dass alle Personen die gleichen Interessen am Zusammenleben verfolgen: Handelt es sich um eine reine Zweck-WG, um leistbaren Wohnraum zu teilen, oder um eine befreundete Gemeinschaft, die auch gemeinsame Aktivitäten plant? Je nachdem sind die Erwartungshaltungen der einzelnen WG-Mitglieder und die Gestaltung des gemeinsamen Alltags unterschiedlich.
Ist diese Frage geklärt, sollten beim Einzug die Regeln für das Zusammenleben am besten schriftlich in einem Protokoll vereinbart werden. Folgende Themen sollten unter anderem geklärt werden:
- Wer kümmert sich um die Anmeldung von Strom, Internet etc.?
- Wenn es mehrere Hauptmieter:innen gibt: Wer tritt im Falle von Reparaturarbeiten etc. mit dem:der Vermieter:in in Kontakt?
- Wer erledigt wann die Einkäufe? Gibt es einen Putzplan?
- Sollen Ruhezeiten fürs Lernen etc. festgelegt werden?
- Wie sehen die Tagesabläufe der einzelnen Personen aus - gibt es Überschneidungen, die z. B. zu Stau im Badezimmer am Morgen führen?
- Ist Rauchen erlaubt?
- Wie viel Besuch ist erlaubt? Wie sieht es mit Übernachtungen von anderen Personen aus?
Individuelle Beratung benötigt?
Es ist ganz normal, dass beim Einzug in die erste eigene Wohnung die eine oder andere Frage auftaucht! Wenden Sie sich an das Team der Wohnungsinformationsstelle (WOIST) der Stadt Graz, die Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter. Das Angebot der WOIST kann von allen Grazer:innen kostenlos in Anspruch genommen werden.
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Quelle: Stadt Graz