Wien: Informationen zur Wiener COVID-Verordnung ab 17.12.2022
Die Stadt Wien informiert über die Änderung der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung.
Anlässlich der Änderungen in der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung des Bundes mussten die Bestimmungen der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung angepasst werden.
Bettenführende Krankenanstalten
Für Besucher*innen gilt weiter eine PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs ein negativer PCR-Testbefund vorgezeigt werden muss. Dieses negative Testergebnis darf nicht älter als 72 Stunden sein. Die Gültigkeit wurde an die Bestimmungen der Bundesverordnung angepasst. Für besondere Fälle (Genesung innerhalb der letzten zwei Monate, minderjährige, Unterstützungsbedürftige, Schwangerschaft, Härtefälle) sind Ausnahmen möglich.
Die Obergrenze für Patient*innenbesuche von drei Personen pro Tag pro Patient*in bleibt aufrecht. Darüber hinaus ist auch eine zusätzliche Unterstützungs- bzw. Betreuungsperson pro Patient*in erlaubt. Für alle Mitarbeiter*innen in bettenführenden Krankenanstalten gilt eine FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt zu Patient*innen und Besucher*innen. Darüber hinaus müssen sie ein Mal Woche an einem PCR-Testscreening teilnehmen.
Alten- und Pflegewohnhäuser
Für Besucher*innen gilt weiter eine PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Besuchs ein negativer PCR-Testbefund vorgezeigt werden muss. Dieses negative Testergebnis darf nicht älter als 72 Stunden sein. Die Gültigkeit wurde an die Bestimmungen der Bundesverordnung angepasst. Für besondere Fälle (Genesung innerhalb der letzten zwei Monate, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, kritische Lebensereignisse, Begleitung Minderjähriger) sind Ausnahmen möglich.
Eine Obergrenze für Besuche von Bewohner*innen ist in diesem Bereich weiterhin nicht vorgesehen. Für alle Mitarbeiter*innen in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt eine FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt zu Bewohner*innen und Besucher*innen. Darüber hinaus müssen sie ein Mal Woche an einem PCR-Testscreening teilnehmen.
FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Apotheken bleibt
Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen. Das gilt – wie auch bisher – auch in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen. Das gilt sowohl für die Fahrgäste als auch das Personal, sofern nicht anderweitig geeignete (insbesondere technische) Schutzmaßnahmen etabliert sind.
Beim Betreten von Apotheken ist auch weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen – nicht zuletzt, weil Apotheken auch COVID-Teststationen sind, in denen Verdachtsfälle abgeklärt werden. Das gilt sowohl für die Kund*innnen als auch das Personal, sofern nicht anderweitig geeignete (insbesondere technische) Schutzmaßnahmen etabliert sind.
Die Änderungen der 2.Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung treten per 17. Dezember 2022 in Kraft. Die Maßnahmen sind wie jene der Bundesverordnung mit Ablauf des 28. Februar 2023 befristet.
Quelle: Stadt Wien