Steiermark: Jedes neue Gebäude in der Steiermark wird zum Sonnenkraftwerk

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Umweltlandesrätin Ursula Lackner 
Foto: Bild: Land Steiermark/Purgstaller
28 Sep 17:00 2021 von Redaktion Salzburg Print This Article

Novelle zum Baugesetz im Landtag

Graz (28. September 2021).- „Wenn es um den Klimaschutz geht, haben wir keine Zeit mehr zu verlieren. Wir müssen alle Möglichkeiten nützen, um ihn einzubremsen“, betont Umweltlandesrätin Ursula Lackner. Daher verankert die Novelle des steirischen Baugesetzes den Klimaschutz noch stärker in den Bestimmungen, die nach dem Beschluss im Landtag in Kraft treten. Die zwei zentralen Punkte der Novelle, mit der auch die neue Gebäuderichtlinie der EU (EPBD-Richtlinie) umgesetzt wird, forcieren einerseits den Ausbau der Energiegewinnung aus Sonnenkraft und erleichtern andererseits den Steirerinnen und Steirern die Nutzung von E-Fahrzeugen. Zum einen sieht die Novelle vor, dass auf so gut wie jedem Gebäude, das neu errichtet wird (oder auf einer dazugehörigen baulichen Anlage des Grundstückes) eine Solar- oder Photovoltaik-Anlage errichtet werden muss. Zum anderen müssen die zu Gebäuden gehörenden Parkplätze für die Ausstattung mit E-Ladestationen ausgerüstet werden. Das Ausmaß der vorgeschriebenen Maßnahmen hängt von der jeweiligen Größe des Bauprojektes ab.

„Die Novelle ist ein wichtiger Schritt, um den Umstieg auf grüne Energiequellen zu schaffen! Es ist höchste Zeit, weitere klimaschutzrelevante Maßnahmen zu setzen, um nachhaltige Veränderung im Kampf gegen den Klimawandel anzustoßen“, so Umweltlandesrätin Ursula Lackner. „Wir haben die gesetzlichen Grundlagen, wir haben die technischen Möglichkeiten, wir haben das Know-how – was wir nicht haben, ist Zeit. Beim Klimaschutz zählt jeder einzelne Tag.“

Vorläufig nicht im neuen Baugesetz geregelt wird das Ölkesseltauschverbot. Denn Anfang Juni legte Bundesministrerin Eleonore Gewessler endlich einen ersten Entwurf ihres Erneuerbaren Wärme Gesetz (EWG) vor, mit dem der Tausch von Ölkesseln im Bestandsbau ab 2022 österreichweit verboten werden soll. Erst wenn diese Bestimmungen und die dazugehörigen Förderungen fixiert sind, kann auch das steirische Baugesetz daran angepasst werden. „Für uns ist klar: Wir stehen zum Ausstieg aus Öl, aber dafür braucht es Planungssicherheit und Unterstützung für die Steirerinnen und Steirer“, betont Lackner.

Baugesetznovelle - Die wichtigsten Punkte im Detail:

Verpflichtung bei Nichtwohngebäuden bzw. Wohngebäuden, jeweils in Abhängigkeit der (konditionierten) Brutto-Grundfläche, erneuerbare Energieträger (Solar- oder Photovoltaikanlagen) auf den Gebäudeoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz zu errichten (§ 80b Abs. 2)

Was wird Pflicht:

Wohngebäude: Ab 100 m² Brutto-Grundfläche (Schwellenwert) sind je 100 m² PV-Anlagen mit mind. 3 m² oder solarthermische Anlagen mit mind. 1 m² zu errichten.Nichtwohnbauten: Ab 250 m² Brutto-Grundfläche (Schwellenwert) sind je 100 m² PV-Anlagen mit mind. 6 m² oder solarthermische Anlagen mit mind. 2 m² anzubringen.

Damit wird eine Maßnahme der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 sowie des Regierungsprogrammes „Agenda weiß-grün 2021 plus“ umgesetzt. Ziel ist es, für den notwendigen PV-Ausbau so weit wie möglich Dachflächen zu nutzen, um die Notwendigkeit von Freiflächenanlagen möglichst zu reduzieren.

Bei der Regelung hinsichtlich der Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (§ 92a) wurden neben den Vorgaben der EPBD-Richtlinie auch die Maßnahmen Nr. 2.1 und 2.2 der Landesstrategie Elektromobilität 2030 berücksichtigt.

Die Maßnahmen betreffen:

Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen oder mehr als 10 Abstellplätzen (bei Neubau, größerer Renovierung oder Nutzungsänderung). Es besteht in solchen Fällen die Verpflichtung, jeden Abstellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur zur späteren Ausstattung mit Ladepunkten für E-Fahrzeuge herzustellen (jeder Ladepunkt muss eine Ladeleistung von mind. 11 kW erreichen).Nicht-Wohngebäude (Neubau oder größere Renovierung) sowie sonstige Abstellanlagen (Neuerrichtung und Erweiterung) für mehr als 10 Abstellplätze. Es muss mind. 1 Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mind. 22 kW je angefangene 25 KFZ-Abstellplätze sowie die Leitungsinfrastruktur zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für E-Fahrzeuge für zumindest einen Abstellplatz je angefangene 5 Abstellplätze hergestellt werden.


Quelle: Land Steiermark



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