Graz: Kein Feuerwerk! Polizei appelliert an die Vernunft

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Graz

29 Dez 16:00 2020 von Redaktion International Print This Article

Informationen zum Pyrotechnikgesetz

Weihnachten und Silvester gehören für Blaulichtorganisationen wohl alle Jahre wieder zu den einsatzintensivsten Tagen im Jahr. Ob das im historischen „Corona-Jahr" so bleibt, wird sich erst zeigen. Doch der mit 26. Dezember 2020 (00:00 Uhr) in Kraft getretene dritte Lockdown samt Ausgangsbeschränkungen macht übliche Silvesterfeiern de facto unmöglich. Und auch bei der Verwendung von Pyrotechnik gibt es einiges zu beachten.

Die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 bleiben unverändert. Grundsätzlich besteht auch zu Silvester ein Verbot der Verwendung von Pyrotechnik (Kategorie F2) im Ortsgebiet. Damit ist in Graz das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Kategorie (zB übliche Feuerwerksraketen, Batteriefeuerwerke, etc.) ausnahmslos verboten.

Darüber hinaus ist generell zu beachten, dass Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (auch außerhalb des Ortsgebietes) bzw. in der Nähe von Tankstellen nicht verwendet werden darf.


Empfindliche Strafen

Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Doch darüber hinaus gibt es speziell im heurigen Jahr viele gute Gründe, um auf ein Feuerwerk zu verzichten: Denn neben der Gefahr schwerer Verletzungen und dem persönlichen Leid von Mensch und Tier durch übermäßigen Lärm, schont ein Verzicht auf Feuerwerk nicht nur Geldbörse und Umwelt, sondern auch unsere Gesundheit.

Die Polizei wird auch im heurigen Jahr zum Jahreswechsel wieder verstärkt präsent sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu überwachen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Pyrotechnische Gegenstände, für die nach dem Pyrotechnikgesetz der Verfall vorgesehen ist, werden rigoros beschlagnahmt.

Weitere Details aus dem Pyrotechnikgesetz 2010

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich Besitzes und Verwendung; die Personen müssen allerdings das 12. Lebensjahr vollendet haben. Auch diese Feuerwerkskörper dürfen nicht - siehe oben - in der Nähe größerer Menschenansammlungen, Kirchen, Spitälern etc. verwendet werden.
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen von Personen unter 16 Jahren weder besessen noch verwendet werden.
  • Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten, sind verboten.
  • Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 und Kategorie F4 sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Quelle: LPD Steiermark


Quelle: Stadt Graz



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