Vorarlberg: Kinder- und Jugendschutz wird im Suchtmittelbereich erweitert
Landesstatthalterin Schöbi-Fink: Ergänzende Bestimmungen im Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz; Abgabe- und Konsumationsverbot wird erweitert
Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Regierungsvorlage zur Ergänzung der Genuss- und Suchtmittelbestimmungen im Kinder- und Jugendgesetz beschlossen. „Das Gesetz wird so formuliert, dass es der sehr dynamischen Entwicklung im Bereich von Rausch- und Suchtmitteln Rechnung trägt und auf deren negative Eigenschaften bzw. Wirkungen abstellt“, erklärt Legistikreferentin Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink. „Es geht uns dabei um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitlichen Gefahren solcher Mittel und Substanzen sowie deren Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung. Bei der Anwendung des Gesetzes setzen wir in erster Linie auf Beratung und Information der betroffenen Jugendlichen und erst im Wiederholungsfall, wenn es unvermeidlich ist, auf Bestrafung“, betont sie.
Im Sinne eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes sieht die Gesetzesänderung vor, dass das bestehende Abgabe- und Konsumationsverbot von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie alkoholischen Getränken ausgedehnt wird auf „sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen“.
Das umfasst jedenfalls nikotinhaltige Erzeugnisse und insbesondere auch tabakfreie Nikotinbeutel (Snus), die aufgrund ihres hohen Nikotingehaltes ein Suchtpotential aufweisen und über eine stimulierende Wirkung verfügen, sowie sonstige Mittel, z.B. auf synthetischer Basis, mit den beschriebenen Eigenschaften bzw. Wirkungen.
Die Bestimmungen gelten aber nicht für Nikotinersatzprodukte nach dem Arzneimittelgesetz (Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi, Nikotininhalator, Nikotinlutschtablette und Nikotinspray) oder für Medikamente, die Kindern und Jugendlichen aufgrund einer ärztlichen Anordnung verschrieben werden. Ebenso nicht vom Abgabe- und Konsumationsverbot erfasst sind grundsätzlich harmlose Lebensmittel wie beispielsweise Kaffee, Schwarztee oder stark zuckerhaltige Limonade – auch wenn diese zumindest theoretisch geeignet sind, physische Erregungszustände oder Abhängigkeiten hervorzurufen.
Quelle: Land Vorarlberg