Vorarlberg: LR Rüscher - „3G-Regelung am Arbeitsplatz schafft Klarheit“

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Vorarlberg

31 Okt 07:00 2021 von Redaktion Salzburg Print This Article

Ab Montag, 1. November, gelten aufgrund des Inkrafttretens der 3. COVID-19.Maßnahmenverordnung neue Corona-Bestimmungen

Bregenz (VLK) – Ab Montag, 1. November, tritt die 3G-Regel am Arbeitsplatz in Kraft. Kann am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dann braucht es künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (sog. 3G-Nachweis). Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: All jene ohne 3G-Nachweis müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen. „Am Ort der Arbeit unter Umständen dem Risiko einer Coronainfektion ausgesetzt zu sein, gilt es zu minimieren“, so Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher. Erklärtes Ziel dieser Maßnahmen ist es, unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten und den Sozialpartnern eine möglichst „praxistaugliche Regelung“ zu schaffen. Rüscher spricht in diesem Zusammenhang von einem „zusätzlichem Sicherheitsnetz im Kampf gegen die Pandemie“.

Die wesentlichen Änderungen auf Grund der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ab dem 1. November im Überblick:

Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit
- Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (sog. 3G-Nachweis) ist vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die 3G-Pflicht gilt nicht für Personen, bei denen es zu höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag kommt, die im Freien stattfinden und nicht länger als 15 Minuten dauern. Die 3G-Pflicht gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen. Aufgrund des 3G-Erfordernisses muss keine FFP2-Maske getragen werden.
- Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit bei Betreten einer Arbeitsstätte über keinen 3G-Nachweis verfügt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz durch Aushänge, Hinweise, mündliche oder schriftliche Informationen informieren und die Einhaltung zumindest stichprobenartig überprüfen.
- Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.

Regelungen für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie den Spitzensport
- Die Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.
- Im Gesundheits- und Pflegebereicht ist zudem zusätzlich zum 3G-Nachweis in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.

Regelungen für Après-Ski und Seilbahnen

- Für Après-Ski gelten die gleichen Regelungen wie für die Nachtgastronomie: Der Zutritt ist für Gäste mit einem gültigen negativen PCR-Testergebnis, einem Impf- oder Genesungsnachweis zulässig. Ein Antikörpernachweis oder ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests ist nicht ausreichend.
- Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ab dem 15. November gilt eine 3G-Pflicht. Ausgenommen von der 3G-Pflicht sind Personen, die die Seil- und Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. um zum Wohnort zu gelangen) benutzen. Weiters ist ab dem 15. November in geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.

Ab dem 1. November gelten vereinfacht folgende Maskenregelungen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden. Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes - zusätzlich zum 3G-Nachweis - verpflichtend.
- Für Kundeninnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zum 3G-Erfordernis).
- In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros) sowie in Kultureinrichtungen (z.B. Museen) müssen Kunden entweder über einen 3G-Nachweis verfügen oder eine FFP2-Maske tragen.
- In sämtlichen sonstigen 3G-Bereichen wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.

Vielfältiges Testangebot in Vorarlberg
In den sieben Landesteststationen werden weiterhin kostenlose PCR- und Antigen-Testungen im Rahmen der bevölkerungsweiten Testungen für symptomlose Personen angeboten. Die Anmeldung erfolgt ONLINE oder per CORONA-Test-Hotline 0800-201 360. Einen detaillierten Überblick über das vielfältige Testangebot in Vorarlberg ist unter https://vorarlberg.at/vorarlbergtestet ersichtlich.

Ab Dienstag, 2. November, können zudem in Vorarlberger Apotheken kostenlos die einfach anwendbaren PCR-Gurgel-/Spültests für Zuhause abgeholt werden. Für ein Testkit ist eine vorherige Online-Registrierung im Internet unter https://vorarlberg.at/vorarlberggurgelt erforderlich. Zudem werden in zahlreichen Apotheken in Vorarlberg weiterhin kostenlose Antigen- und/oder PCR-Testungen angeboten. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.apothekerkammer.at/vorarlberg/regionales-vorarlberg/apotheken-im-einsatz-gegen-die-pandemie


Quelle: Land Vorarlberg



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