Salzburg: Landesumweltanwaltschaft - Gesetzesnovelle in Begutachtung
Grundtenor: Miteinander statt Gegeneinander / Revisionsrecht entfällt / Zusätzlich Anpassungen im Naturschutzgesetz
(LK) Ein weiteres großes Projekt des Regierungsübereinkommens 2023-2028 nimmt dieser Tage Form an: Die Überarbeitung der Kompetenzen und Mitwirkungsrechte der Landesumweltanwaltschaft (LUA). Die dafür notwendigen Gesetzesänderungen gehen heute bis 14. November in Begutachtung und sollen in der Dezembersitzung des Salzburger Landtags einlaufen.
Wesentliche Eckpunkte der Reform betreffen die Mitwirkungsmöglichkeiten, die Parteistellung und das Revisionsrecht der LUA. Zusätzlich werden Anpassungen im Naturschutzgesetz vorgenommen, die eine effizientere Verwaltung ermöglichen, den infrastrukturellen Bedürfnissen des ländlichen Raums entsprechen, aber auch zusätzlichen Schutz und ein strengeres Vorgehen gegen Naturzerstörung schaffen.
Svazek: „Konsenslösungen statt Blockade.“
„Die LUA führt in ihrer aktuellen Ausgestaltung oft in eine lose-lose-Situation für alle Bereiche: den Naturschutz, die Land- und Forstwirtschaft, sowie unsere wirtschaftlichen wie allgemeinen Lebensgrundlagen. Unser Anspruch ist es, den Ausgleich zwischen diesen Bereichen zu finden und Konsenslösungen zu ermöglichen. Ich will jedenfalls die positive Wahrnehmung des Naturschutzes im gesamten Bundesland und unser großes Ziel ist der dialogorientierter Ansatz, der Lösungen sucht und ideologisch bedingte Blockaden vermeidet“, fasst Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek die große Reform der LUA und des Naturschutzes zusammen.
Parteistellung und Mitwirkung
Konkret wird die LUA im Sinne der Novelle keine Mitwirkung mehr in Verfahren nach den Paragrafen 18 (Bewilligungsvorbehalt), 26 (Anzeigepflichtige Maßnahmen) und 49 im vereinfachten Naturschutzverfahren haben. Diese Entscheidungen liegen künftig ausschließlich bei den zuständigen Behörden und Sachverständigen. An Verwaltungsverfahren betreffend land- und forstwirtschaftlicher Gebäude, Güter- und Seilwege, Flurbereinigung, kleine Stromerzeugungsanlagen und Veranstaltungsstätten nimmt sie ebenso nicht mehr teil. Kein Parteiengehör und keine Teilnahme hat die LUA in Zukunft auch bei jagdlichen Angelegenheiten, etwa bei der Erstellung und Erlassung des Abschussplans und im wildökologischen Fachbeirat.
Revisionsrecht entfällt
Zukünftig entfällt auch das Revisionsrecht der LUA an den Verwaltungsgerichtshof vollständig. Zwar wurde das Revisionsrecht selten in Anspruch genommen, aber allein die Möglichkeit dieses Instruments zeigte oft schon Wirkung. „Wer fürchten muss, dass die LUA in Revision geht, entspricht bereits vorher ihrem Willen, um Projektverzögerungen und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden“, so Svazek.
Weitere Anpassungen für ländlichen Raum
Für den Erhalt und die Entwicklung der ländlichen Infrastruktur, bedarf der Aus- und Umbau ländlicher Wege künftig keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr, sofern keine „wesentliche Grundinanspruchnahme“ erfolgt. „Ein funktionsgerechtes und nach dem technischen Standard ausgebautes zeitgemäßes ländliches Straßen- und Wegenetz, befahrbar im Sommer wie im Winter, ist unabdingbar für das Leben am Land. Dieses Netz ist eine Voraussetzung für die Lebensmittelversorgung, den Erhalt von wirtschaftlich gesunden bäuerlichen Betrieben, für das Gewerbe, das Handwerk und den Tourismus, sowie die Errichtung und Erhaltung von Sperren im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung“, erklärt Svazek die Änderungen.
Freiwilligkeit statt Zwang
Ein weiteres Signal in Richtung Freiwilligkeit und Partnerschaft setzt die Änderung, dass Hecken künftig auch wieder entfernt werden können, wenn sie vor Anlage als Agroforstmodell gemeldet wurden. „Landwirte und Jägerschaft haben in der Vergangenheit oft auf das Anlegen von Hecken als Lebensraum für unsere Artenvielfalt verzichtet, weil sie in weiterer Folge geschützt und nur unter großem Aufwand entfernt werden konnten. Diese Maßnahme wird dazu führen, dass in Kooperation mit Landwirten und Jägern wieder mehr solcher Lebensräume angelegt werden“, ist Svazek überzeugt.
Zusätzlicher Schutz und strenges Vorgehen
Felssteinbiotope werden in der Novelle künftig als schützenswerte Lebensräume aufgenommen, um diese einzigartigen Naturstrukturen zu erhalten. Künftig kann auch die Behörde schärfer vorgehen und unabhängig einer Bestrafung die Wiederherstellung anordnen, wenn verbotene, bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne entsprechende Erlaubnis durchgeführt wurden.
Landesumweltanwalt wird neu ausgeschrieben
Die Neuausschreibung des Landesumweltanwalts ist kein Teil der Gesetzesnovelle, wird aber aufgrund des Ablaufs der Funktionsperiode der amtierenden Landesumweltanwältin notwendig und läuft somit parallel. „Die Neuausschreibung passiert erst jetzt, weil es unfair gewesen wäre, den Bewerbern gegenüber die Novelle und somit auch die künftig veränderte Rolle der LUA vorzuenthalten“, gibt Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek bekannt. Parallel zur Begutachtung der Novelle (Fristende: 14. November 2024) ist dafür folgender Zeitplan vorgesehen:
- Ausschreibungszeitraum vier Wochen
- Anschließend Sichtung der Bewerbungen, Hearing vor der Kommission
- Vorschlag an die Regierung, Hearing und Bestellung durch die Regierung
Quelle: Land Salzburg