Innsbruck: Leerstand immer im Fokus

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In Innsbruck gibt es bereits seit einiger Zeit ein Leerstandsmonitoring: Mathias Behmann (Referat für Statistik), Bürgermeister Georg Willi und Manfred Hirsch (Referat Gebäude- und Wohnungsregister, v.l.n.r.) informieren halbjährlich über die neuen Zahlen.
Foto: D. Giesinger
09 Feb 08:00 2024 von Redaktion International Print This Article

Im Vergleich zum Juli 2023 mehr als 3.000 Wohnungen mehr im Monitoring

Um dem Leerstand entgegenzuwirken, hat das Land Tirol per 1. Jänner 2023 mit dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) eine Abgabe auf leerstehende Wohnungen eingeführt. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, um dringend benötigten Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen und diesen somit zu entlasten.

Für Innsbruck werden im Zusammenhang mit dem Thema Leerstand bereits zum sechsten Mal aktuelle Zahlen veröffentlicht: Der Wohnungsbestand liegt in der Tiroler Landeshauptstadt aktuell (Stand 1. Februar 2024) bei 79.435 Wohnungen. Davon wurden bis jetzt bereits 42.568 Wohnungen oder 53,6 Prozent im Referat für Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) korrigiert, d. h. in Bezug auf Nutzungsart, Nutzfläche, Topbezeichnung und Meldedaten richtig abgebildet. Im Vergleich zum Juli 2023 sind 3.007 Wohnungen neu zu den korrigierten Wohnungen hinzugekommen. 40.042 der 42.568 bereits korrigierten Wohnungen befanden sich zum Auswertungsstichtag seit mindestens sechs Monaten im Monitoring. Davon standen 3.523 leer, d. h. sie wiesen in den vergangenen sechs Monaten durchgehend weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz auf. Damit lässt sich eine aktuelle Leerstandsquote in der Landeshauptstadt von 8,8 Prozent errechnen (+0,1 Prozentpunkte zum Juli 2023). Von den 3.523 leerstehenden Wohnungen (entspricht in etwa dem Wohnungsbestand des Stadtteils O-Dorf) steht der größte Teil, nämlich 2.793 Wohnungen bzw. 79,3 Prozent, seit mindestens einem Jahr leer.

„Die laufende Erhebung des Leerstands ist wichtig, um an qualitative Daten zu kommen und Transparenz zu schaffen. Wohnraum in der Landeshauptstadt Innsbruck ist begrenzt und teuer. Wir erhalten durch die Erhebungen, die vom Referat Gebäude- und Wohnungsregister in Kooperation mit dem Referat Statistik gemacht werden, wichtige Rückschlüsse – auch in Bezug auf die Leerstandsabgabe“, führt Bürgermeister Georg Willi die Beweggründe für die Innsbrucker Initiative aus.

Was sollte man zum Thema Leerstand wissen?

Alle Objekte, die nicht als Wohnsitz verwendet werden und daher für sechs Monate (oder länger) leer stehen, sind abgabepflichtig. Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe: Alle Abgabepflichtigen müssen von sich aus jährlich bis zum 30. April (erstmalig bis 30. April 2024) eine Meldung an die Gemeinde machen, wenn sie Eigentümer eines abgabepflichtigen Objektes sind.

Als Ausnahmen gelten:

  • Objekte, die nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind.
  • Im Gebäude befinden sich nur zwei Wohnungen, wobei die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Das Objekt wird für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet (z.B. Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale).
  • Das Objekt kann von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden.
  • Das Objekt kann trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden.
  • Das Objekt ist betriebstechnisch notwendig oder es handelt sich um Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.
  • Für das Objekt besteht ein zeitnaher Eigenbedarf.

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist glaubhaft zu machen. Ob in einem konkreten Fall eine Abgabepflicht besteht oder ein Ausnahmefall vorliegt, darüber können sich BürgerInnen im Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung informieren. Die Höhe der Abgabe hängt generell von der Größe des Objekts ab. Die Abgabepflicht endet, wenn ein leerstehendes Objekt zu Wohnzwecken genutzt wird.

Wenn ein abgabepflichtiger Leerstand vorliegt und keine Meldung gemacht wird, werden von der Abgabenbehörde Ermittlungen aufgenommen. Es erfolgt eine Abgabenvorschreibung mittels Bescheid. Diese enthält nicht nur die Nachzahlung, sondern auch eine Strafe aufgrund einer Verwaltungsübertretung.

Hintergrund: Leerstandsmonitoring Stadt Innsbruck

Das Referat Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) wurde im Jahr 2019 gegründet, um unter anderem auch qualifizierte Erhebungen zum Thema Leerstand anzugehen. Dafür aktualisiert das GWR laufend den Status aller baurechtlich bewilligten Gebäude und Wohnungen. Zentral dabei ist der Abgleich mit dem Melderegister (ZMR) und die Übermittlung der bereinigten Daten an das Referat für Statistik. Generell werden Wohnungen, bei denen seit mindestens sechs Monaten durchgehend weder ein Haupt- noch ein Nebenwohnsitz gemeldet war, als „leer“ gezählt. (KR/DG)


Quelle: Stadt Innsbruck



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