Wien: Neue Covid-Maßnahmenverordnung – neue Strafsätze
Verwaltungsstrafbehörde in Wien adaptiert Strafsätze
Mit Kundmachung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde auch die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch die Polizei nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, mit Wirkung ab 8.2.2021, neu geregelt und auf 90 Euro angehoben.Das betrifft sowohl die Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern zu nicht haushaltszugehörigen Personen als auch die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Waren in der „vorigen“ Verordnung bisher 25 Euro (MNS-Verstoß) und 50 Euro (kein Abstandhalten) als Strafbeträge bei Organmandaten vorgesehen, so gilt nunmehr jeweils der Betrag von 90 Euro.Dieser Änderung des Bundes wird nun auch bei der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren durch die zuständige Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksämter) Rechnung getragen.
Mit der Erhöhung der Organmandate auf 90 EUR, zieht die Wiener Verwaltungsstrafbehörde ihre Richtsätze nach:
• Die Stadt Wien passt entsprechend ihre Strafbeträge an und gibt bekannt, dass für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern eine Strafe von 120 Euro und für die Verletzung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) eine Strafe von 120 Euro mit Strafverfügung eingehoben werden. Der gesetzliche Maximalstrafrahmen für die Delikte - kein Abstandhalten und Nicht-Tragen von MNS - beträgt im Verwaltungsstrafverfahren 500 Euro (gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG und gemäß § 40 Abs. 2 EpiG).
• Eine Verletzung der Ausgangssperre wird weiterhin mit mindestens 150 Euro Strafe geahndet – hierzu gibt es keine Organstrafverfügung. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 20.00 bis 06.00 Uhr.Sonderthema Jugendliche (14-18-Jährige):
• Bei einem Strafbetrag von 120 Euro für Erwachsene können Jugendliche somit nach einer Anzeige (Einleitung eines verkürzten Verwaltungsstrafverfahrens) mit einem Strafsatz von 60 Euro rechnen.
• Bei einer Verletzung der Ausgangssperre bleibt bei Jugendlichen der bisherige Strafsatz von 75 Euro aufrecht.Nach den Erfahrungen der letzten Monate muss mit Änderungen der jeweils geltenden Verordnungsbestimmungen gerechnet werden. Die Strafhöhen könnten daher allenfalls auch neuerlich einer entsprechenden Adaptierung unterliegen.
Quelle: Stadt Wien