Salzburg: Neues Campingplatzgesetz schafft Klarheit
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Land sagt illegalen Zweitwohnsitzen den Kampf an / Begutachtungsfrist bis 27. Jänner
(HP) Das Land Salzburg setzt seinen Kurs gegen unerlaubte Zweitwohnsitze weiterhin konsequent fort. Im Fokus des neuen Campingplatzgesetzes stehen sogenannte Mobilheime, die mit Inkrafttreten der Novelle genauer und praxisorientierter definiert sind. Unter anderem werden Größe, Gewicht sowie Erscheinungsbild der Mobilheime detailliert geregelt. Die Begutachtungsfrist der Novelle läuft bis 27. Jänner 2022.
„Das neue Gesetz schafft für die Campingplatzbetreiber sowie für Besitzer und Mieter Klarheit, da die Bestimmungen detaillierter definiert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Gleichzeitig können wir damit illegale Zweitwohnsitze durch die Hintertür effektiv verhindern. Dies schaffen wir dadurch, in dem nur Bestandsrechte eingeräumt werden dürfen. Das ist ein weiterer wichtiger Baustein in diesem Vorhaben“, zeigt sich Landeshauptmann Wilfried Haslauer vom Gesetz überzeugt.
Beweglichkeit als wichtiger Faktor
Die Novelle erlaubt höchstens 30 Prozent der Stellplätze eines Campingplatzes für Mobilheime. Ein Mobilheim ist baulich etwas stärker mit dem Stellplatz verbunden als ein herkömmlicher Campingwagen und eignet sich dadurch besser für längere Aufenthalte. „War früher der Anspruch, ein möglichst unmittelbares Naturerlebnis zu bieten, steht heute zunehmend der Komfort des Aufenthaltes im Fokus“, erklärt Landeshauptmann Haslauer. Dies wird zunehmend am Trend zu Mobilheimen deutlich. Im neuen Gesetz muss nun auch bei diesen Beweglichkeit gegeben sein.
Höchstgrenzen für Fläche und Gewicht
Weiters dürfen die maximale Fläche des Stellplatzes 50 Quadratmeter inklusive Zubehör sowie das Höchstgewicht von drei Tonnen nicht überschritten werden. Mobilheime müssen außerdem freistehend sein, dürfen nicht mehrteilig sein und sollen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Im neuen Gesetz ist auch geregelt, dass ein Campingplatz erst als solcher gilt, wenn sich mindestens zehn Gäste für mindestens eine Woche am Areal aufhalten. Für bestehende Stellplätze ist eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen.
Quelle: Land Salzburg