Salzburg: Öffnungszeiten werden in Salzburg befristet geändert
Lebensmittelhandel in Wintersportorten ab sofort an Sonn- und Feiertagen geschlossen
(LK) Der Lebensmittelhandel in Wintersportorten bleibt ab sofort an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Das gibt Landeshauptmann-Stellvertreter Heinrich Schellhorn heute nach Einigung der Sozialpartner bekannt. Die „Sonntagsöffnung“ in stark frequentierten Orten wurde ursprünglich durch eine Ausnahmeregelung ermöglicht, damit sich Touristinnen und Touristen mit notwendigen Artikeln versorgen können.
„Aufgrund der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung ist eine Beherbergung von Wintersportgästen nicht erlaubt. Daher ist ein Aufsperren des Lebensmittelhandels an Sonn- und Feiertagen derzeit auch nicht notwendig“, erklärt der für Gewerbe ressortzuständige Landeshauptmann-Stellvertreter Heinrich Schellhorn. Die Sonntagsöffnung wird deshalb für die Dauer der Beherbergungsverbote nach den Covid-19-Maßnahmen vorerst ausgesetzt.
Orte in allen Bezirken betroffen
Umfasst von der Regelung waren die folgenden Wintersportorte, wo diese nun vorübergehend ausgesetzt wird:
- Bezirk Hallein: Abtenau und Rußbach am Paß Gschütt
- Bezirk Salzburg-Umgebung: Faistenau, St. Gilgen und Strobl am Wolfgangsee
- Bezirk St. Johann im Pongau: Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Obertauern (Gemeinde Untertauern), Pfarrwerfen, Radstadt, St. Johann im Pongau, St. Martin am Tennengebirge, St. Veit im Pongau, Wagrain, Werfen und Werfenweng
- Bezirk Zell am See: Bramberg am Wildkogel, Dienten am Hochkönig, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, St. Martin bei Lofer, Saalbach-Hinterglemm, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald im Pinzgau und Zell am See.
- Bezirk Tamsweg: Fanningberg (Gemeinde Weißpriach), Mariapfarr, St. Michael im Lungau, Obertauern (Gemeinde Tweng), Mauterndorf und St. Margarethen im Lungau
Die rechtliche Grundlage
Paragraf 7 der Öffnungszeitenverordnung sieht vor, dass an Sonn- und Feiertagen während der Wintersaison in bestimmten Orten Verkaufsstellen für Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf, Artikel zur persönlichen Hygiene und Artikel des Trafiksortiments in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden dürfen.
Quelle: Land Salzburg