Steiermark: Online-Formular für Ansuchen um Ausnahmen von der Impfpflicht präsentiert
Einheitliche Lösung für die ganze Steiermark
Graz (14. Februar 2022).- Seitens des Landes Steiermark und der Stadt Graz wurde heute (14.02.2022) das Online-Formular präsentiert, mit dem in der Steiermark Ansuchen um Ausnahmen von der Impfpflicht gestellt werden können. Das Formular ist auf der Website impfen.steiermark.at zu finden, direkt zum Formular geht es hier.
Befunde sind vor der Einreichung zu organisieren„Steiermarkweit ist ein einheitlicher Vollzug gewährleistet, die Ansuchen für alle dreizehn Bezirksverwaltungsbehörden – die zwölf Bezirkshauptmannschaften und den Magistrat Graz – sind über dieses Formular einzubringen und werden dann zentral abgearbeitet“, erklärt Projektleiter Helmut Theobald Müller, Corona-Koordinator des Landes Steiermark. Zum Ablauf verdeutlicht Müller: „Die Abklärung des Gesundheitsstatus muss vor der Einreichung des Ansuchens erfolgen. Wenn ich glaube, dass bei mir ein Ausnahmegrund vorliegt, muss ich mich um die entsprechenden Befunde kümmern und etwa die Impf-Beratung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor dem Ansuchen um ein Ausnahmeattest organisieren“, so Müller. Die Epidemieärztinnen und -ärzte des Pools prüfen ausschließlich die eingereichten Unterlagen und entscheiden auf dieser Grundlage, ob ein Ausnahme-Attest ausgestellt wird oder nicht. Beratungen oder Untersuchungen durch die behördlichen Ärztinnen und Ärzte sind nicht vorgesehen.
Keine Beratungen durch BehördenBezirkshauptmann Andreas Weitlaner, Sprecher der steirischen Gesundheitsbehörden, betonte: „Aufgrund der derzeit enorm hohen Infiziertenzahlen sind die Bezirksverwaltungsbehörden ohnehin stark belastet, daher ist die zentrale Bearbeitung der Ansuchen um Impfausnahme aus Sicht der Bezirkshauptmannschaften auf jeden Fall zu begrüßen.“ Weitlaner unterstrich, dass die Bezirkshauptmannschaften keinesfalls für Beratungen zur Verfügung stehen: „Sieben amtsärztliche Stellen sind derzeit unbesetzt, mehrere Bezirkshauptmannschaften verfügen über keinen Amtsarzt. Es ist auch nicht möglich, dass die temporär hinzugezogenen Epidemieärztinnen und -ärzte Beratungen durchführen. Die Hotline der AGES (0800 555 621) steht dafür zur Verfügung, sich über Impfbefreiungen zu informieren.“
Impfung ist auch bei Ausnahmegründen empfohlenEva Winter, Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Graz,unterstreicht die grundsätzliche Rolle der Gesundheitsbehörden: „Unsere Ärzte, speziell die Epidemieärztinnen und -ärzte, fungieren als den Behörden beigegebene Ärzte, die für die Gesundheitsbehörde Sachverständigentätigkeit ausüben. Sie stellen keine Diagnosen und führen auch keine Therapieberatungen durch.“ Was die Ausnahmen von der Impfpflicht betrifft, hält Winter fest: „Es gibt zwar die genannten Gründe wie zum Beispiel Schwangerschaft, die von der Pflicht – oft zeitlich begrenzt – entbinden, grundsätzlich ist die Impfung aber auch in diesen Fällen empfohlen.“
Unter die Impfpflicht fallen alle Personen über 18 Jahre. Ein Ausnahme-Ansuchen ist nur dann möglich, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:
SchwangerschaftPersonen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 1 Abs. 3 geimpft werden könnenPersonen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten istPersonen, die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet habenPersonen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme
Zu letztem Punkt merkt Müller an: „Genesene Personen brauchen nur dann ein Ansuchen um Ausnahme stellen, wenn etwa die Erkrankung im Ausland stattgefunden hat und das positive PCR-Testergebnis daher nicht im österreichischen Epidemiologischen Meldesystem dokumentiert ist – die Verpflichtung zur Impfung ist dann automatisch für 180 Tage ausgesetzt.“
Unterlagen vollständig einreichen!„Eine Prognose zur Dauer der Bearbeitung der Ansuchen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wir bitten jedenfalls darum, das Online-Formular zu nutzen, das ist der sicherste und auch der schnellste Weg zur Erledigung“, appelliert Müller. „Entscheidend ist, dass die Ansuchen vollständig eingereicht werden. Es handelt sich um ein reines Aktenverfahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen, Nachforderungen gibt es seitens der Behörden nicht“, so Müller.
Einen Einblick in das Online-Formular bietet diese Präsentation.Die Online-Pressekonferenz zur Präsentation des Formulars ist hier zu finden.
Quelle: Land Steiermark