Salzburg: Salzburg öffnet am 19. Mai mit strengen Sicherheitsmaßnahmen
Geimpft, genesen oder getestet / Mehr Möglichkeiten auch für Vereine / Alle Bestimmungen im Überblick
(LK) Gestern hat die Bundesregierung die für 19. Mai 2021 geplanten Öffnungsschritte im Detail bekannt gegeben. Basis ist die sogenannte 3-G-Regel. Das heißt, der Zutritt zu den meisten dann geöffneten Einrichtungen ist nur für Personen erlaubt, die geimpft, genesen oder getestet sind. „Mit besonderer Vorsicht und gut vorbereitet werden wir die herausfordernde, lang ersehnte Öffnung positiv bewältigen. Ich freue mich sehr, dass unsere Verhandlungen mit dem Bund Früchte tragen und auch die heimischen Traditionsvereine wie die Musikkapellen jetzt wieder mehr Freiheiten erhalten“, sagt Landeshauptmann Wilfried Haslauer.
Viele Bereiche des alltäglichen Lebens werden am 19. Mai 2021 wieder öffnen können. Mit Inzidenzzahlen deutlich unter 100, die auf dem erfreulichen Niveau von Anfang Oktober des Vorjahres liegen, sind die Voraussetzungen dafür derzeit gut. Begleitet wird die Öffnung von zahlreichen Sicherheitsvorkehrungen. Salzburg setzt hier weiter auf die Säulen intensives Contact Tracing, Testen, Impfen und Hygienemaßnahmen wie Abstand halten und FFP2-Maske tragen. Das gemeinsame Ziel: Infektionsketten bestmöglich unterbrechen.
Herausforderung für Bezirksbehörden
„Natürlich ist die neue Öffnungsverordnung sehr fordernd für die Bezirksverwaltungsbehörden. Vor allem was Veranstaltungen betrifft. Das wird uns vor eine große, vor allem personelle Herausforderung stellen. Wir erwarten eine Flut von Anträgen, da nicht nur klassische Veranstaltungen, sondern alle Zusammenkünfte von 11 bis 50 Personen einer Anzeigepflicht und ab 51 Personen einer Bewilligungspflicht unterliegen, werden das aber trotz allem bestmöglich für die Bevölkerung umsetzen“, sagt Bezirkshauptfrau Michaela Rohrmoser.
Viele Fragen zu Öffnungsregeln
Harald Wimmer, Bezirkshauptmann von St. Johann im Pongau spürt schon jetzt die bevorstehende Öffnung sehr stark: „Es gibt täglich eine große Anzahl an Anfragen wegen der neuen Regeln für Zusammenkünfte. Derzeit herrscht ein wenig der Eindruck, dass Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern wieder ohne Einschränkungen erlaubt sind, das stimmt nicht. Die Regeln für Zusammenkünfte sind streng und im Sinne der Gesundheit aller genau einzuhalten.“
Die Regeln ab 19. Mai 2021
Die aktuell positive Entwicklung bei den Covid-Zahlen ermöglicht eine vorsichtige Öffnung. Die Bundesregierung hat für die ein umfassendes Sicherheitskonzept vorgelegt. Hier der detaillierte Überblick über die ab 19. Mai geltenden Regeln.
Für geimpfte Personen:
- Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem ersten Stich für maximal drei Monate.
- Ab dem zweiten Stich verlängert sich die Gültigkeit um sechs Monate.
- Impfstoffe mit nur einer vorgesehenen Impfdosis gelten ab dem 22. Tag für neun Monate.
- Bei bereits Genesenen die auch einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang.
Für genesene Personen:
- Sie sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate.
Geltungsdauern der verschiedenen Tests:
- PCR-Tests 72 Stunden
- Antigentests von befugten Stellen (Teststraße, Apotheke, Arzt) 48 Stunden
- Selbsttests, die in einem behördlichen Datenerfassungssystem erfasst werden 24 Stunden (Wohnzimmertests mit der „Selbsttest RK Salzburg“-App)
- Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von bestimmten Einrichtungen
Keine Ausgangsbeschränkungen aber strenge Sicherheitsmaßnahmen
- Zwei Meter Sicherheitsabstand gilt nahezu überall (ausgenommen an Tischen im Gasthaus oder bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen)
- Covid-19-Präventionskonzepte und –beauftragte für alle neu geöffneten Bereiche
- 22.00 Uhr Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten
- Von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nur Zusammenkünfte von vier Personen mit maximal sechs Kindern erlaubt.
- Tagsüber dürften sich in Innenbereichen maximal vier Personen mit sechs Kindern und im Freien höchstens zehn Personen mit 10 Kindern treffen.
- Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken gelten unverändert.
- Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben innen und außen. (Ausnahme bei geringer Interaktion wie im Freibad).
3-G-Regel für fast alle Bereiche gültig
Genesen, geimpft oder getestet – das gilt für ab 19. Mai als Eintrittsbedingung für alle Bereiche außer Handel und Museen. Hier die Regelungen im Überblick:
Gastronomie
- 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
- Indoor pro Tisch maximal vier Personen mit höchstens sechs Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
- Outdoor maximal zehn Personen plus zehn Kinder
- Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (05.00-22.00 Uhr) möglich
- Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
- FFP2 Maske bis man am Tisch sitzt
- FFP2 Maske für Mitarbeiter (Mund-Nasen-Schutz, wenn getestet, geimpft oder genesen)
Hotellerie und Beherbergung
- 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
- Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür erneuert werden.
Handel
- Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kunde muss eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen.
- Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kunde nur zehn Quadratmeter nötig.
- Sonstige Dienstleistungen (beispielsweise Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.
Kultur
- Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20-Quadratmeter-Regel
Zusammenkünfte
- Unter zehn Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
- Ab elf Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Kein Ausschank von Getränken und Speisen. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
- Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50 Prozent der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden
Veranstaltungen, Messen, Kongresse, Kinobesuch
- Mit zugewiesenen Sitzplätzen: Indoor maximal 1.500 Personen, outdoor maximal 3.000.
- Ohne zugewiesene Sitzplätze: Indoor und outdoor maximal 50 Personen.
- Maximalauslastung darf 50 Prozent nicht überschreiten.
- Mindestabstand zwei Meter oder Sitzplatz dazwischen freilassen.
- Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten.
- Eintrittstests verpflichtend.
- Verköstigung nur sitzend (daher keine Hochzeiten).
- Anzeigepflicht ab elf Personen, Bewilligung ab 51 Personen.
- Ferienlager bis zu 20 Personen möglich.
- Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei Teilnehmern, dafür mindestens 20 Quadratmetern pro Gast.
Freizeitbetriebe
- 3-G-Regel
- Indoor muss pro Gast eine Fläche von 20 Quadratmetern im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
- Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen Covid-19-Beauftragten ernennen.
- Für Fahrgeschäfte gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
- Die Registrierung von Kunden ist indoor vorgeschrieben.
Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen
- Proben ist erlaubt
- 3-G-Regel, Pro Person müssen 20 Quadratmeter Platz sein und der Mindestabstands von 2 Metern muss eingehalten werden.
- Eine FFP2-Maske muss nicht getragen werden (wird aber empfohlen, wenn es die entsprechende Musikausübung erlaubt.)
Alten- und Pflegeheime
- 3-G-Regel für Besucher
- Mitarbeiter müssen einmal pro Woche getestet werden, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu drei Personen zu Besuch kommen.
Sport
- Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
- Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten.
- Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
- Sport im öffentlichen Raum darf von insgesamt zehn Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.
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Quelle: Land Salzburg