Vorarlberg: U-Ausschuss - Aktenlieferung nicht möglich
Beantwortung wurde hinreichend und ausführlich begründet. Gutachter bestätigt Rechtsmeinung des Landes
Bregenz (VLK) – Die ergänzenden Beweisanforderungen des Nationalrats-Untersuchungsausschusses wurden entsprechend der Fragestellung korrekt beantwortet und die Beantwortung hinreichend begründet. Die diesbezügliche Rechtsmeinung des Landes wird von einem unabhängigen Gutachter gestützt. Auch nach vertiefter Prüfung konnte kein Bezug zum Untersuchungsgegenstand festgestellt werden, was die Übermittlung von Akten nach Rechtsmeinung des Landes ausschließt. Daran ändere auch die neuerliche Aufforderung des Ausschusses nichts.
Zur Beantwortung der Anforderung des Nationalrats-Untersuchungsausschusses wurden in Summe 755 Verfahren mit in etwa 88.000 Seiten Umfang eingehend geprüft. 214 Arbeitsstunden von Mitarbeitenden der Bezirkshauptmannschaften wurden dafür aufgewendet. Diese hatten die Akten dahingehend ausgewertet, ob es Anhaltspunkte für eine allfällige Einflussnahme gibt. Ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand konnte nicht festgestellt werden. Somit konnten und vor allem durften – gemäß Verfassung – keine Akten geliefert werden, sondern nur eine entsprechende Auflistung. In der Sache hat der Landeshauptmann von Vorarlberg nach einer aufwendigen und umfangreichen Untersuchung all jene Informationen geliefert, die er liefern durfte und liefern musste.
Sowohl das Verlangen des Ausschusses vom 02.06.2022 als auch die die Aufforderung vom 15.09.2022 zur Aktenlieferung sind deshalb unzulässig, weil diese zu wenig begründet sind und das Verlagen insgesamt zu weit gefasst ist. Diese Rechtsmeinung des Landes wurde in einem 14-seitigen Schreiben festgehalten und damit die Beantwortung hinreichend begründet. Um den Untersuchungsausschuss den Umfang der Prüfungen zu verdeutlichen, wurde nun auch die Kommunikation mit den zuständigen Stellen des Amtes vorgelegt.
Bestätigt wird diese Rechtsansicht durch einen renommierten unabhängigen Gutachter, Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, ordentlicher Universitätsprofessor für öffentliches Recht an der Keppler Universität in Linz. Der Landeshauptmann, so die Rechtsauffassung des Landes, ist seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Kooperation mit dem Untersuchungsausschuss vollinhaltlich nachgekommen. Die vom Landeshauptmann gegebene Begründung, warum es nicht möglich war Unterlagen zu liefern (weil es keine abstrakt relevanten Akten gibt), sei richtig, ausreichend und angemessen.
Quelle: Land Vorarlberg