Rum: Versammlung von Klimaaktivisten auf der Haller Straße Einsatz der Polizei
Am 11. September 2023, ab ca. 07:30 Uhr blockierten ca. 10 Klimaaktivisten die Haller Straße auf Höhe der Bahnhaltestelle in Rum in beiden Fahrtrichtungen. Eine Person hatte sich an der Fahrbahn festgeklebt. Das Passieren von Einsatzfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln wurde von den Aktivisten ermöglicht. Von der Polizei wurden lokale Umfahrungen eingerichtet, weshalb es zu keinen nennenswerten Verkehrsbehinderungen kam. Um 09:30 Uhr verließen die Aktivisten die Straße freiwillig und beendeten ihre Versammlung. Die Versammlungsleiterin wird wegen dem Verdacht der Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (unterlassene Anzeige einer Versammlung) angezeigt. Eine Fußgängerin versuchte während der Versammlung eine Flüssigkeit auf die Klimaaktivisten zu schütten, was von den Polizisten vor Ort fast vollständig verhindert werden konnte. Die Frau wird wegen des Verdachtes der Störung einer Versammlung angezeigt.
Agieren der Versammlungsbehörde
Von den Aktivisten wurde die Versammlung nicht, wie im Versammlungsgesetz vorgesehen, 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde angezeigt. Nach einer laufenden Beurteilung der aktuellen Lage vor Ort durch die Versammlungsbehörde war eine rechtliche Möglichkeit für eine Auflösung der Versammlung nicht gegeben (geringe Beeinträchtigung des Verkehr, bzw. Möglichkeit der Umfahrung der blockierten Straße sowie die Möglichkeit für Einsatzfahrzeuge die Blockade zu passieren).
Eine behördliche Auflösung und eine womöglich zwangsweise Durchführung dieser Auflösung kann nur nach strengster Abwägung der beeinträchtigten Rechtsgüter mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit stattfinden, und nur dann, wenn es zu massiven Behinderungen oder Störungen kommt. Lokale Behinderungen und Wartezeiten (im Stau) für Drittbeteiligte sind, so die Rechtsprechung, keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Behörde eine Versammlung aufzulösen.
Einschreiten der Polizei
Neben den verwaltungsrechtlichen Anzeigen (Versammlungsgesetz) obliegt es der Polizei – ungeachtet der versammlungsbehördlichen Entscheidungen – die Beeinträchtigungen für die Bevölkerung so gering als möglich zu halten. Die Tiroler Polizei ist hierbei stetig und intensiv bemüht den Verkehrsstrom so gut wie möglich vorbei- oder umzuleiten. Es wird jedoch betont, dass auch Verwaltungsübertretungen, wie z.B.: das nicht rechtzeitige Anzeigen einer Versammlung, von der Polizei zur Anzeige gebracht und behördlich sanktioniert wird.
Quelle: LPD Tirol