Tirol: Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zum Jahreswechsel
Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen kann. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.
Der Gesetzgeber hat daher im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich Besitz, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen erlassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen.
Unabhängig von den genannten Verboten der Verwendung an bestimmten Orten sind folgende Verbote zu berücksichtigen:
Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten. Somit ist zB. ein Knallkörper der Kat. P1, welcher für besondere Zwecke (zB. Landwirtschaft, als Notsignalmittel) erzeugt wurde, nicht für Unterhaltungszwecke (wie die Kat. F1 – F4) oder für die Verwendung auf Bühnen und im Theater (T 1 oder T2), erlaubt. Siehe Beispielbild mit Beschreibung eines Schallerzeugers im Anhang.
Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2. Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 PyroTG 2010 i.d.g.F. fallen – also Knallkörper der Kategorie F2, die als Haupteffekt die Knallwirkung haben (Blitzknallsatz), sind bereits seit 04.01.2016 verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver. Nicht davon betroffen sind zB pyrot. Gegenstände mit Pfeifsätzen.
Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.
Einteilung | Artikel/Gegenstand | Altersstufe für Besitz und Verwendung |
Kategorie F1 | Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich, sofern in der Bedienungsanleitung vorgesehen (z.B. Feuerwerksscherzartikel) | Ab 12 Jahre |
Kategorie F2 | Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen | Ab 16 Jahre |
Kategorie F3 | Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen | Ab 18 Jahre und Bewilligung |
Kategorie F4 | Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen | Ab 18 Jahre und Bewilligung |
Sämtliche pyrotechnische Gegenstände haben jedenfalls
- eine Angabe über die Kategorie,
- Bezeichnung, Name, Typ,
- eine Gebrauchsanweisung sowie Sicherheitsinformationen
- eine Altersbeschränkung
- ein CE Kennzeichen zur Bestätigung der Konformität des pyrotechnischen Artikels
in deutscher Sprache aufzuweisen. Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ohne Kennzeichnung (illegal eingeführt oder selbst hergestellt) sind verboten. Auf die Gefahren der Verwendung von nicht gekennzeichneten oder selbst hergestellten Feuerwerksartikeln wird besonders hingewiesen.
Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, bei einem konkreten Verdacht der Übertretung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes, Personen zu durchsuchen und Sachen, die Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung sind, sicherzustellen. Diese Gegenstände unterliegen dem Verfall.
Quelle: LPD Tirol