Tirol: Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel
Nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes (PyroTG 2010) ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet grundsätzlich verboten, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache, frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher pyrotechnischen Gegenstände innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen.
Unabhängig davon kann die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.
Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen nach dem COVID-19-Massnahmengesetz können mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,- geahndet werden.
Zur bereits erfolgten medialen Berichterstattung weist die Landespolizeidirektion Tirol noch einmal darauf hin, dass auf Grund der Covid-19-Situation die Sperrstunde zu Silvester mit 22:00 Uhr festgelegt wurde. Auch Feierlichkeiten im privaten Bereich sind dann laut Gesundheitsministerium auf max. 10 Personen beschränkt, sofern die Personen aus unterschiedlichen Haushalten stammen.
Im öffentlichen Bereich wird die Einhaltung der Regelungen von der Polizei im Rahmen von Schwerpunkt- und Streifendiensten kontrolliert. Im privaten Wohnbereich werden die Corona-Regelungen dann mitkontrolliert, wenn andere Gründe zum Einschreiten vorliegen (etwa Erhebungen zu Körperverletzungen etc.).
Quelle: LPD Tirol