Salzburg: Vogelgrippe - Geflügel-Stallpflicht in 17 Gemeinden
Für Betriebe über 350 Tiere/ Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick
(LK) Nachdem die AGES heute in Niederösterreich einen Fall von Geflügelpest nachgewiesen hat, wurde nun vom Gesundheitsministerium eine Stallpflicht für Geflügelbetriebe mit mehr als 350 Tieren im Risikogebiet, das in Salzburg 16 Flachgauer Gemeinden sowie die Stadt Salzburg umfasst, erlassen. Der Grund dafür ist der Zug von Wildvögeln in Richtung Süden. Bei der Weiterverbreitung spielen aber auch heimischen heimische Wildvögel, besonders Enten und Gänse, eine Rolle, informiert Landesveterinärdirektor Josef Schöchl.
Konkret sind in Salzburg ab sofort folgende Gemeinden betroffen: St. Georgen bei Salzburg, Bürmoos, Lamprechtshausen, Dorfbeuern, Nußdorf am Haunsberg, Berndorf bei Salzburg, Seeham, Mattsee, Obertrum am See, Göming, Oberndorf bei Salzburg, Anthering, Bergheim, Wals-Siezenheim, Anif, Elsbethen und die Landeshauptstadt Salzburg. „Der Subtyp H5N1, den die AGES nun nachgewiesen hat, ist für Vögel hochpathogen und führt zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. Infektionen mit H5N1 sind in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden“, betont Schöchl.
Risikogebiet im Norden Salzburgs
„Aufgrund dieser Seuchenlage ist es von großer Bedeutung rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu setzen, um weitere Einträge der Seuche in österreichische Geflügelhaltungen möglichst hintanzuhalten. Dazu werden Gemeinden entlang der großen Flüsse und im Dreiseengebiet in Salzburg, aber auch in Regionen mit vergleichbarem Gefährdungspotential in Österreich durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt“, berichtet der Landesveterinärdirektor.
Die Maßnahmen im Überblick
Die Bestimmungen betreffen alle geflügelhaltenden Betriebe und Personen in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko, egal ob die Haltung kommerziell oder privat ist. Für die Risikogebiete in Österreich gelten folgende Maßnahmen:
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen dauerhaft in Stallungen untergebracht sein, jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, sodass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot jedenfalls ausgeschlossen ist.
- Ausgenommen davon sind lediglich Haltungen mit weniger als 350 Stück Geflügel und bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften muss mit besonderer Sorgfalt erfolgen.
- Außerdem müssen Betriebe der Behörde unverzüglich mitteilen, wenn Geflügelherden die Futter- und Wasseraufnahme reduzieren, die Legeleistung zurückgeht oder eine erhöhte Sterblichkeit der Tiere beobachtet wird.
- Es besteht eine Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel und anderen Vögeln.
Erhöhte Gefahrenlage
„Grundsätzlich aber werden alle Geflügelhalter im Bundesland Salzburg, insbesondere in der Nähe von Freigewässern, auf diese aktuell erhöhte Gefahrenlage hingewiesen. Es wird dringend die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen empfohlen. Verendet aufgefundene Wasser- und Greifvögel – egal ob im oder außerhalb des ausgewiesenen Risikogebietes im Bundesland Salzburg sollen belassen werden. Der Fundort ist jedoch unmittelbar bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden“, so Schöchl abschließend.
Quelle: Land Salzburg